Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Wahlmänner stimmberechtigt, deren Wahl vom Wahlkommissar 
beanstandet wird. Dagegen hat letzterer selbst an der Abstim- 
mung nicht teilzunehmen. Zur Ungiltigkeitserklärung eines Wahl- 
aktes ist Stimmenmehrheit erforderlich. Ergiebt sich bei einer 
derartigen Abstimmung Stimmengleichheit, so ist der beanstandete 
Wahlakt vorläufig als giltig anzusehen ‚($ 25 W.-G. II, $ 38 
A.-V.). Diese Entscheidungen der Wahlmännerversammlung 
haben aber nur vorläufige Bedeutung; denn die endgiltige Ent- 
schliessung auch in diesen Fällen steht der Kammer selbst zu. 
Mit der Einsendung der die Wahlen betreffenden Akten an 
das Ministerium des Innern zur Weitergabe an die Kammer er- 
reicht die Thätigkeit des Wahlkommissars ihr Ende. 
8 10. 
Die Wahlhandlung. 
Nach dem gegenwärtig für die Wahlen zur zweiten Kammer 
der Ständeversammlung im Königreich Sachsen geltenden Rechte 
zerfällt das Wahlrverfahren in zwei Hauptteile, in die Wahl- 
männer- und die Abgeordnetenwahl. Trotz dieser Scheidung sind 
aber die beide Teile des Verfahrens betreffenden Vorschriften 
im wesentlichen gleichmässig gestaltet, sodass deren einheitliche 
Darstellung möglich ist. Die hier in Betracht kommenden Grund- 
sätze beziehen sich entweder auf den Verlauf der Abstimmung 
selbst oder auf die Feststellung des Wahlergebnisses, ihre Auf- 
gabe ist jedoch nur, ein dem wahren Willen der Wähler mög- 
lichst entsprechendes unverfälschtes Wahlergebnis herbeizuführen. 
I. Zur Erreichung dieses Zweckes ist bestimmt, dass das 
Stimmrecht nur in Person ausgeübt werden kann ($3 W.-G.D), 
und dass die Stimmenabgabe nur in einem bestimmten Wahl- 
lokale und innerhalb der vorgeschriebenen Wahlzeit erfolgen darf 
(8$$ 16 Abs. 2, 27 W.-G. I). Darnach ist eine Stimmenabgabe 
durch Einreichung einer Erklärung an den Wahlvorstand, mag
	        
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