der Wahlhandlung in einer der Vorschrift des $ 28 A.-V. ent-
sprechenden Weise beaufsichtigt und prüft.
d) Die Wahlhandlung findet in der Regel nicht nur vor dem
Wahlvorsteher bezw. dem Wahlkommissar und dem Protokoll-
führer, sondern auch vor mehreren Beisitzern statt. Auch da-
durch sind Fälschungsversuche erschwert und leichter zu entdecken.
e) Aus denselben Erwägungen erklärt sich die Bestimmung:
den Wahlmännerwahlen können alle Stimmberechtigten der be-
treffenden Abteilung beiwohnen ($ 50 Halbsatz 1 W.-G. DL.
Eine entsprechende Bestimmung hinsichtlich der Abgeordneten-
wahlen besteht nicht.
f) Unter den Stimmberechtigten, die zur Wahlhandlung Zu-
tritt haben, dürfen weder Verhandlungen noch Ansprachen statt-
finden ($ 50 Halbsatz 2 W.-G. I), ebenso haben sich die Wahl-
kommissare bezw. Wahlvorsteher jeden Einflusses auf die Wahl
selbst zu enthalten ($ 51 W.-G. D); denn die Wahl soll lediglich
aus der freien Ueberzeugung der Wählenden hervorgehen (& 52
Satz 1 W.-G. I)°. Wird dagegen durch unerlaubte — richtiger:
verbotene — Mittel auf die Wahl einzuwirken gesucht, so treten
die Bestimmungen der $$ 107, 108, 109, 339 Abs. 3 R.-St.-G.-B.
ein. Die Anwendung anderer als der durch die angezogenen Vor-
schriften des Strafgesetzbuchs verbotenen Mittel ist also zulässig;
„ist doch die Freiheit der Wahlbeeinflussung das Korrelat des
allgemeinen Wahlrechts und ohne sie die Erzielung einer absoluten
Stimmenmehrheit der Wähler kaum zu erwarten“. (LABAND, Das
Staatsrecht des Deutschen Reiches, 3. Aufl. Bd. I S. 295ff.)
In der dargestellten Weise vollzieht sich nach sächsischem
Wahlrechte die Abstimmung. Sie erreicht ihr Ende bei der Wahl-
männerwahl mit Ablauf der für sie festgesetzten Zeit — doch
sind die bereits im Wahllokale gegenwärtigen Urwäbler noch zur
Wahl zuzulassen ($ 29 A.-V.)—, bei der Abgeordnetenwahl dann,
° Im sächsischen Wahlgesetz ist nicht untersagt, die Stimmzettel erst
im Wahllokale mit dem Namen des oder der Kandidaten zu versehen.