Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

der Wahlhandlung in einer der Vorschrift des $ 28 A.-V. ent- 
sprechenden Weise beaufsichtigt und prüft. 
d) Die Wahlhandlung findet in der Regel nicht nur vor dem 
Wahlvorsteher bezw. dem Wahlkommissar und dem Protokoll- 
führer, sondern auch vor mehreren Beisitzern statt. Auch da- 
durch sind Fälschungsversuche erschwert und leichter zu entdecken. 
e) Aus denselben Erwägungen erklärt sich die Bestimmung: 
den Wahlmännerwahlen können alle Stimmberechtigten der be- 
treffenden Abteilung beiwohnen ($ 50 Halbsatz 1 W.-G. DL. 
Eine entsprechende Bestimmung hinsichtlich der Abgeordneten- 
wahlen besteht nicht. 
f) Unter den Stimmberechtigten, die zur Wahlhandlung Zu- 
tritt haben, dürfen weder Verhandlungen noch Ansprachen statt- 
finden ($ 50 Halbsatz 2 W.-G. I), ebenso haben sich die Wahl- 
kommissare bezw. Wahlvorsteher jeden Einflusses auf die Wahl 
selbst zu enthalten ($ 51 W.-G. D); denn die Wahl soll lediglich 
aus der freien Ueberzeugung der Wählenden hervorgehen (& 52 
Satz 1 W.-G. I)°. Wird dagegen durch unerlaubte — richtiger: 
verbotene — Mittel auf die Wahl einzuwirken gesucht, so treten 
die Bestimmungen der $$ 107, 108, 109, 339 Abs. 3 R.-St.-G.-B. 
ein. Die Anwendung anderer als der durch die angezogenen Vor- 
schriften des Strafgesetzbuchs verbotenen Mittel ist also zulässig; 
„ist doch die Freiheit der Wahlbeeinflussung das Korrelat des 
allgemeinen Wahlrechts und ohne sie die Erzielung einer absoluten 
Stimmenmehrheit der Wähler kaum zu erwarten“. (LABAND, Das 
Staatsrecht des Deutschen Reiches, 3. Aufl. Bd. I S. 295ff.) 
In der dargestellten Weise vollzieht sich nach sächsischem 
Wahlrechte die Abstimmung. Sie erreicht ihr Ende bei der Wahl- 
männerwahl mit Ablauf der für sie festgesetzten Zeit — doch 
sind die bereits im Wahllokale gegenwärtigen Urwäbler noch zur 
Wahl zuzulassen ($ 29 A.-V.)—, bei der Abgeordnetenwahl dann, 
° Im sächsischen Wahlgesetz ist nicht untersagt, die Stimmzettel erst 
im Wahllokale mit dem Namen des oder der Kandidaten zu versehen.
	        
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