sobald alle anwesenden Wahlmänner ihre Stimmen abgegeben oder
ihre Stimmenenthaltung erklärt haben (Protokollvordruck K).
II. An die Abstimmung schliesst sich zeitlich unmittelbar
die Feststellung des Wahlergebnisses mit ihren vorbereitenden
Massnahmen an.
1. Nach Schluss der Abstimmung ist das Behältnis für die
Stimmzettel zu eröffnen, jedoch erst — auch darin tritt wieder
der Grundsatz hervor, dass ein möglichst unverfälschtes und ge-
naues Wahlergebnis erzielt werden soll — nachdem dessen Ver-
schluss untersucht und seine Unversehrtheit festgestellt worden
ist, und zwar wieder unter Mitwirkung eines Urwählers bezw.
Wahlmannes. Sodann werden die im Behältnis vorhandenen Stimm-
zettel, ohne dabei entfaltet zu werden, gezählt und die ermittelte
Zahl mit der Zahl der Personen verglichen, die ausweislich des
Vermerks in der Liste neben ihrem Namen, bezw. des Wahl-
protokolls und dessen Anlagen, abgestimmt haben (8 30 A.-V.,
Protokollvordruck K). Bei ordnungsgemässem Gange der Wahl-
handlung müssen beide Zahlen übereinstimmen. Ist dies nicht
der Fall, so kann der untergelaufene Fehler im Zählgeschäft,
in der Protokollführung, aber auch in einer Fälschung des Wahl-
ergebnisses seine Ursache haben. Im ersten Falle lässt sich ein
derartiger Fehler bei wiederholtem Nachzählen aufdecken und
schliesslich noch eine Uebereinstimmung beider Zahlen herbeiführen.
Eine Differenz, die sich auf diese Weise nicht beseitigen lässt,
muss im Protokoll über die Wahlhandlung erwähnt und dabei
zugleich angegeben werden, was zu ibrer Aufklärung dient, bezw.
dass sie sich trotz aller Bemühungen nicht hat aufklären lassen.
Um derartige Fehler zu vermeiden und etwa untergelaufene schnell
zu entdecken und zu beseitigen, ist empfehlenswert, die jetzt gel-
tenden Bestimmungen des sächsischen Rechts nach Massgabe von
8 12 Lübecker V.-O., das Verfahren bei der Wahl der Mitglieder
der Bürgerschaft betr., vom 3. Nov. 1884 und von 88 21 und 22 Ham-
burger W.-G. für die Wahlen zur Bürgerschaft vom 19. Jan. 1880