Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

73 —_ 
zu ergänzen. In beiden Staaten muss nämlich jeder Stimmzettel vom 
Wahlvorstand vor Einlegung in das Behältnis mit einem Stempel- 
aufdruck versehen werden, in Hamburg wird ausser der vom Proto- 
kollführer geführten Liste eine Gegenliste geführt. Durch diese 
Vorschriften wird die Entdeckung von Stimmzetteln ermöglicht, die 
zu Unrecht abgegeben worden sind, und den Fehlern vorgebeugt, 
die dadurch entstehen, dass der Vermerk über die erfolgte Stimmen- 
abgabe vom Protokollführer versehentlich unterlassen oder neben 
einen unrichtigen Namen gesetzt wird. 
2. Hierauf werden die Stimmzettel entfaltet und das Wahl- 
ergebnis ermittelt. Dabei ist jeder einzelne Stimmzettel auf seine 
Giltigkeit schlechthin zu prüfen und zugleich festzustellen, auf 
welche Namen die einzelnen Zettel lauten, und wieviel Zettel auf 
jeden einzelnen Namen entfallen. 
Der äussere Gang dieses Abschnittes des Wahlverfahrens 
wird in den Protokollvordrucken G und K übereinstimmend derart 
dargestellt, dass einer der Beisitzer jeden Stimmzettel einzeln ent- 
faltet, ihn dem Weahlvorsteher® bezw. Wahlkommissar überreicht 
und dass dieser, nachdem die Giltigkeit des Zettels und die Namen 
des oder der auf ihn verzeichneten Kandidaten festgestellt sind, 
ihn an einen anderen Beisitzer weitergiebt, der die Stimmzettel 
bis zum Schlusse bei sich behält. 
Die Aufgabe des Wahlvorstands ist also während dieses 
Teiles des Verfahrens eine doppelte: er hat 
a) die Giltigkeit der einzelnen Stimmzettel festzustellen. 
Dabei hat der Wahlvorstand zunächst die Stiminzettel aus- 
zuscheiden, die leer sind (vgl. Vordrucke G und K). Sie ent- 
behren selbstverständlich der Gültigkeit. 
Die verbleibenden Stimmzettel sodann sind darauf zu prüfen, 
  
° Die Ermittelung und Feststellung des Wahlergebnisses liegt in zu- 
sammengesetzten Wahlbezirken, in denen die Stimmenabgabe an mehreren 
Orten nachgelassen ist, einem hierzu beauftragten Wahlvorsteher ob ($ 22 
W.-G. II, 8 33 A.-V.).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.