wegs den Ausschlag. Man hat vielmehr, da die Entscheidung
des Wahlvorstands nur eine einstweilige Bedeutung hat, die
endgiltige Entschliessung aber als Gegenstand der Wahlprüfung
zur Zuständigkeit der Kammer gehört, die fragliche Stimme zu-
nächst als giltig anzusehen.
b) Nach dieser Prüfung der einzelnen Stimmzettel auf ihre
Giltigkeit stellt der Wahlvorstand fest, wieviel die Zahl der ganz
oder teilweise giltigen Stimmzettel beträgt, und berechnet hiernach
die absolute Mehrheit; denn bei der Wahlmänner- wie bei der
Abgeordnetenwahl entscheidet die absolute Mehrheit der abgegebe-
nen giltigen Stimmen (88 20 Abs.1, 30 Abs. 1 W.-G. II). Wie
sich das Wahlergebnis im einzelnen gestalten kann, sei durch
einige Beispiele erläutert.
Angenommen, es erscheinen in einem Wahlbezirke, in dem
zwei Wahlmänner einer Abteilung zu wählen sind, 20 Urwähler
derselben zur Abstimmung und geben sämtlich giltige Zettel ab,
so ergeben sich für Gestaltung des Wahlergebnisses vier Fälle:
1. Es haben gerade soviel Kandidaten die absolute Mehrheit
der giltigen Stimmen erhalten, als in dem Wahlbezirke von der
Abteilung Wahlmänner zu wählen sind; es sind A und B mit
absoluter Mehrheit gewählt, wenn auf A 16, B 14, Ü 10 Stimmen
entfallen.
2. Es haben mehr Kandidaten die absolute Mehrheit der
giltigen Stimmen auf sich vereinigt, als im Wahlbezirke von der
Abteilung Wahlmänner zu wählen sind; z.B. A 15, B 13, © 12 Stim-
men oder A 14, B13 und C 13 Stimmen. Dann sind im ersten
Falle A und B gewählt, da sie relativ die meisten Stimmen er-
halten haben; im zweiten Falle ist A aus demselben Grunde ge-
wählt, während zwischen B und © das durch die Hand des Wahl-
vorstehers zu ziehende Los entscheidet ($ 20 Abs. 2 W.-G.1]).
3. Es haben weniger Kandidaten die absolute Mehrheit giltiger
Stimmen erhalten als im Wahlbezirke von der Abteilung Wahl-
männer zu wählen sind; z. B. A 15, B 10, C 8 und D 7 Stimmen.