Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

— 1717 — 
Dann ist A gewählt und für den zweiten Wahlmann eine ander- 
weite Wahl vorzunehmen. 
4, Es hat keine der auf den abgegebenen giltigen Stimm- 
zetteln verzeichneten Personen die absolute Mehrheit erhalten; 
z.B. A 10, B9,C8,D7 und E 6 Stimmen. Dann ist für 
beide Wahlmänner des Bezirks eine anderweite Wahl abzuhalten. 
Ist dagegen nur ein Wahlmann zu wählen, so kann, ebenso 
wie bei der Abgeordnetenwahl, das Ergebnis nur die unter 1 
und 4 besprochenen Möglichkeiten aufweisen, d. h. der Kandidat 
hat die absolute Mehrheit erzielt oder nicht. 
Nimmt man nun weiter an, es seien ausser den giltigen 
Stimmzetteln einige völlig ungiltige abgegeben worden, so ergeben 
sich für die Berechnung der absoluten Mehrheit keine Schwierig- 
keiten; die Zahl der ungiltigen Zettel wird völlig ausgeschieden, 
mag sie auch grösser sein als die Zahl der giltigen. 
Sind dagegen auch einige nur teilweise giltige Stimmzettel 
vorgefunden worden, so ergiebt sich, falls mehrere Wahlmänner 
gleichzeitig gewählt werden, die Frage, ob die absolute Mehrheit 
von der Zahl der ganz und teilweise giltigen Stimmzettel oder der 
giltigerweise bezeichneten Personen berechnet werden soll. Das 
sächsische Gesetz beantwortet die Frage im ersteren Sinne, d.h. 
die absolute Mehrheit beträgt, wenn bei der Wahl von zwei Wahl- 
männern 15 völlig giltige und 5 nur teilweise giltige Zettel ab- 
a °ı 1 d.i. 11, nicht etwa +2 d.i 9. 
Ist endlich die Zahl der im Behältnis vorgefundenen Stimm- 
zettel (s) grösser oder kleiner als die Zahl der Personen (p), die 
ausweislich des Vermerks in der Liste abgestimmt haben, so ist 
die Feststellung des Wahlergebnisses erschwert; denn infolge des 
Grundsatzes der Geheimhaltung der Abstimmung kann nicht er- 
mittelt werden, wie die einzelnen Personen abgestimmt haben. 
Man ist also auf eine Wahrscheinlichkeitsrechnung angewiesen, 
bei der man die für den betreffenden Kandidaten ungünstigste 
  
gegeben sind,
	        
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