Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

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Position annehmen muss. Nur die Person kann als gewählt be- 
trachtet werden, die soviel Stimmen auf sich vereinigt, dass darin 
die Zahl der fehlenden wie der überzähligen enthalten ist. Be- 
zeichnet man nun die Zahl der vorgefundenen an sich giltigen 
Zettel mit g, und mit m die Zahl, die erforderlich ist, um die 
mathematische Hälfte zur absoluten Majorität zu ergänzen, so 
ergiebt sich, wenn s —>p ist, folgende Zahl als absolute Majorität: 
S+(@—-p)+m. 
Ist dagegen p grösser als s, fehlen also Stimmzettel, so ist die 
absolute Mehrheit: 
S+P—)+m. 
c) Ergiebt sich nun, dass wie in den Beispielen 3 und 4 eine 
absolute Mehrheit überhaupt nicht oder nicht hinsichtlich aller 
gleichzeitig zu wählenden Personen erzielt worden ist, dann hat 
nicht eine engere Wahl zwischen den beiden oder mehreren mit 
den relativ meisten Stimmen gewählten Personen stattzufinden, 
sondern es erfolgen anderweite Wahlhandlungen, sog. Nachwahlen. 
Handelt es sich um Ergänzung der Wahlmänner, so findet 
eine anderweite Wahl statt, bei der die relative Mehrheit der 
abgegebenen giltigen Stimmen, bei Stimmengleichheit das vom 
Wahlvorsteher zu ziehende Los, entscheidet ($ 20 W.-G. II, 
S 31 A.-V.). 
Bei der Wahl des Abgeordneten dagegen entscheidet, wenn 
bei zweimaliger Abstimmung der Wahlmänner eine absolute Mehr- 
heit nicht erzielt wird, erst bei der dritten Abstimmung die re- 
lative Mehrheit der abgegebenen giltigen Stimmen, bei Stimmen- 
gleichheit das vom Wahlkommissar zu ziehende Los (8 30 Abs. 2 
W.-G.O, 841 A.-V.). 
Das Wahlergebnis kann also, wenn 100 giltige Stimmen ab- 
gegeben sind und eine Person (ein Wahlmann oder der Abgeord-
	        
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