— 8 —
Position annehmen muss. Nur die Person kann als gewählt be-
trachtet werden, die soviel Stimmen auf sich vereinigt, dass darin
die Zahl der fehlenden wie der überzähligen enthalten ist. Be-
zeichnet man nun die Zahl der vorgefundenen an sich giltigen
Zettel mit g, und mit m die Zahl, die erforderlich ist, um die
mathematische Hälfte zur absoluten Majorität zu ergänzen, so
ergiebt sich, wenn s —>p ist, folgende Zahl als absolute Majorität:
S+(@—-p)+m.
Ist dagegen p grösser als s, fehlen also Stimmzettel, so ist die
absolute Mehrheit:
S+P—)+m.
c) Ergiebt sich nun, dass wie in den Beispielen 3 und 4 eine
absolute Mehrheit überhaupt nicht oder nicht hinsichtlich aller
gleichzeitig zu wählenden Personen erzielt worden ist, dann hat
nicht eine engere Wahl zwischen den beiden oder mehreren mit
den relativ meisten Stimmen gewählten Personen stattzufinden,
sondern es erfolgen anderweite Wahlhandlungen, sog. Nachwahlen.
Handelt es sich um Ergänzung der Wahlmänner, so findet
eine anderweite Wahl statt, bei der die relative Mehrheit der
abgegebenen giltigen Stimmen, bei Stimmengleichheit das vom
Wahlvorsteher zu ziehende Los, entscheidet ($ 20 W.-G. II,
S 31 A.-V.).
Bei der Wahl des Abgeordneten dagegen entscheidet, wenn
bei zweimaliger Abstimmung der Wahlmänner eine absolute Mehr-
heit nicht erzielt wird, erst bei der dritten Abstimmung die re-
lative Mehrheit der abgegebenen giltigen Stimmen, bei Stimmen-
gleichheit das vom Wahlkommissar zu ziehende Los (8 30 Abs. 2
W.-G.O, 841 A.-V.).
Das Wahlergebnis kann also, wenn 100 giltige Stimmen ab-
gegeben sind und eine Person (ein Wahlmann oder der Abgeord-