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delten Stimmzettel ermöglicht wird, so steht doch dem die noch
giltige Bestimmung des $ 31 W.-G. I entgegen. Darnach sind
alle Stimmzettel bis zur Feststellung des Weahlergebnisses im
Wahlkreise aufzubewahren, und zwar unter Absonderung der
etwa für ungiltig erklärten, dann aber mit Ausnahme der
letzteren zu vernichten.
3. Nach Schluss der Wahlhandlung haben der Wahlvorsteher
bezw. der Wahlkommissar die Erklärung der zu Wahlmännern
bezw. Abgeordneten erwählten Personen zu erfordern, die Wahl-
kommissare, soweit nötig, ferner den Gewählten zur Beibringung
der Genehmigung seiner vorgesetzten Dienstbehörde und des
Nachweises der Wählbarkeit zu veranlassen ($21 Abs. 2 W.-G. II,
& 43 A.-V.). Die Erklärungsfrist ist für Wahlmänner- und Ab-
geordnetenwahl verschieden bemessen, auch die Frage verschie-
den beantwortet, ob Stillschweigen während dieser Frist als An-
nahme oder Ablehnung zu deuten ist. Es gilt nämlich bei der
Wahlmännerwahl die Wahl als abgelehnt, wenn binnen drei
Tagen nach erhaltener Benachrichtigung keine Erklärung des
Gewählten erfolgt ($ 21 Abs. 3 W.-G. II). Bei der Abgeordneten-
wahl dagegen gilt die Wahl für angenommen, wenn dieselbe
innerhalb vier Tagen vom Tage der Benachrichtigung ab nicht
bestimmt und unbedingt abgelehnt wird ($ 7 Satz 1 W.-G.D).
In beiden Fällen ist nach erfolgter Ablehnung eine neue
Wahl zu veranstalten und dieselbe derart zu beschleunigen, dass
der nachgewählte Wahlmann an der Abgeordnetenwahl noch teil-
nehmen und der nachgewählte Abgeordnete der Eröffnung des
Landtags bereits beiwohnen kann ($ 7 W.-G. I, 88 21 Abs. 3,
31 W.-G. IL, S 36 A.-V.). Diese Nachwahlen werden von den
Wahlvorstehern und Wahlkommissaren unmittelbar veranstaltet:
ergiebt sich aber, dass die zum Abgeordneten erwählte Person
vom Wahlvorstand irrtümlicherweise für wählbar gehalten worden
ist oder dass sie ihre Wählbarkeit erst nach dem Tage ihrer
Wahl verloren hat, so hat der Wahlkommissar vor Einleitung