Full text: Archiv für öffentliches Recht.Siebzehnter Band. (17)

— 80 — 
delten Stimmzettel ermöglicht wird, so steht doch dem die noch 
giltige Bestimmung des $ 31 W.-G. I entgegen. Darnach sind 
alle Stimmzettel bis zur Feststellung des Weahlergebnisses im 
Wahlkreise aufzubewahren, und zwar unter Absonderung der 
etwa für ungiltig erklärten, dann aber mit Ausnahme der 
letzteren zu vernichten. 
3. Nach Schluss der Wahlhandlung haben der Wahlvorsteher 
bezw. der Wahlkommissar die Erklärung der zu Wahlmännern 
bezw. Abgeordneten erwählten Personen zu erfordern, die Wahl- 
kommissare, soweit nötig, ferner den Gewählten zur Beibringung 
der Genehmigung seiner vorgesetzten Dienstbehörde und des 
Nachweises der Wählbarkeit zu veranlassen ($21 Abs. 2 W.-G. II, 
& 43 A.-V.). Die Erklärungsfrist ist für Wahlmänner- und Ab- 
geordnetenwahl verschieden bemessen, auch die Frage verschie- 
den beantwortet, ob Stillschweigen während dieser Frist als An- 
nahme oder Ablehnung zu deuten ist. Es gilt nämlich bei der 
Wahlmännerwahl die Wahl als abgelehnt, wenn binnen drei 
Tagen nach erhaltener Benachrichtigung keine Erklärung des 
Gewählten erfolgt ($ 21 Abs. 3 W.-G. II). Bei der Abgeordneten- 
wahl dagegen gilt die Wahl für angenommen, wenn dieselbe 
innerhalb vier Tagen vom Tage der Benachrichtigung ab nicht 
bestimmt und unbedingt abgelehnt wird ($ 7 Satz 1 W.-G.D). 
In beiden Fällen ist nach erfolgter Ablehnung eine neue 
Wahl zu veranstalten und dieselbe derart zu beschleunigen, dass 
der nachgewählte Wahlmann an der Abgeordnetenwahl noch teil- 
nehmen und der nachgewählte Abgeordnete der Eröffnung des 
Landtags bereits beiwohnen kann ($ 7 W.-G. I, 88 21 Abs. 3, 
31 W.-G. IL, S 36 A.-V.). Diese Nachwahlen werden von den 
Wahlvorstehern und Wahlkommissaren unmittelbar veranstaltet: 
ergiebt sich aber, dass die zum Abgeordneten erwählte Person 
vom Wahlvorstand irrtümlicherweise für wählbar gehalten worden 
ist oder dass sie ihre Wählbarkeit erst nach dem Tage ihrer 
Wahl verloren hat, so hat der Wahlkommissar vor Einleitung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.