84 —
Abteilungen statt, in welche die Kammer zerfällt und denen
eine möglichst gleiche Anzahl von Kammermitgliedern an-
gehört.
Die Zuständigkeit und die Geschäftsverteilung ist für die
einzelnen Abteilungen hinsichtlich aller Fälle im Voraus durch
8 3 Geschäfts-O,. für die zweite Kammer vom 13. Okt. 1874 be-
stimmt unter Beachtung des Grundsatzes, dass keine Abteilung
die Wahlen ihrer eigenen Mitglieder zu prüfen hat; es ist daher
der ersten Abteilung die Prüfung der Wahlen der Mitglieder der
zweiten Abteilung, u. s. f., übertragen.
Die Prüfung erfolgt zunächst auf Grund der Wahlverhand-
lungen und Wahlakten, die von den Wahlkommissaren an das
Ministerium des Innern eingereicht, durch das Gesamtministerium
der Kammer mitgeteilt und von deren Einweisungskommission
bezw. Direktorium den einzelnen Abteilungen gemäss der Ge-
schäftsordnung überwiesen worden sind. Den Abteilungen gehen
auch die Einwendungen zu, die gegen das Wahlverfahren im
allgemeinen und gegen die Wählbarkeit des Abgeordneten ins-
besondere erhoben worden sind.
Die Einwendungen können von jedermann, soweit sie sich
gegen das Wahlverfahren richten, binnen 14 Tagen nach Zu-
sammentritt des Landtags, und bei Wahlen, welche während des-
selben stattfinden, binnen derselben Frist nach Feststellung des
Wahlergebnisses — d.i. nach jetzigem Rechte nach Schluss der
Abgeordnetenwahl — bei der Kammer angebracht werden.
Dieser zweiwöchige Zeitraum ist eine Ausschlussfrist, d. bh. nach
deren Ablauf können Einwendungen gegen ein bisher noch nicht
angefochtenes Wahlverfahren oder neue Einwendungen gegen ein
bereits angefochtenes Verfahren wirksam nicht mehr erhoben
werden. Dagegen wird man eine Vervollständigung des Beweis-
materials auch nach Ablauf der Einwendungsfrist als zulässig
ansehen müssen, sofern das Wahlprüfungsverfahren noch nicht
abgeschlossen ist. Auf Einwendungen gegen die Wählbarkeit des