ungiltig zu erklären und der Regierung Mitteilung zu machen,
damit eine Nachwahl stattfinden kann.
c) Das Plenum der Kammer kann aber endlich auch vor Ent-
schliessung zur Hauptsache eine weitere Aufklärung des ihr vor-
getragenen Sachverhalts erfordern; dann hat es das Gesamt-
ministerium um Vornahme dahingehender Ermittelungen zu er-
suchen.
Die Entscheidungen der Kammer in Wahlprüfungssachen
sind endgiltig und unanfechtbar. Eine scheinbare Ausnahme von
diesem Grundsatze ergiebt sich aus der Befugnis der Kammer,
ständig die Legitimation ihrer Mitglieder zu prüfen; die Kammer
kann daher einem Abgeordneten, dessen Wahl sie für giltig er-
klärt hatte, die Mitgliedschaft entziehen, wenn derselbe im Laufe
der Wahlperiode seine Wählbarkeit verloren hat.
Die Kammer ist nach jetzt geltendem sächsischen Recht nur
in der Lage, die Wahl ihres Mitglieds für giltig zu erklären oder
aufzuheben; sie ist aber nicht befugt, eine Person, die sie nach
den vorgenommenen Ermittelungen als gewählt betrachtet, zur
Teilnahme an ihren Verhandlungen einzuberufen. Die Aufgabe
der Kammer ist vielmehr auf die Prüfung der Wahlen ihrer Mit-
glieder beschränkt.
Aus dem Vorstehenden ergiebt sich zugleich, dass das An-
wendungsgebiet des $6 Abs. 1 W.-G. I ein verhältnismässig be-
schränktes ist. Die Verwaltungsbehörden kommen nur, soweit nicht
die Zuständigkeit der Kammer begründet ist, in die Lage, Zweifel
über Stimmberechtigung oder Wählbarkeit zu entscheiden. Zur
Entscheidung sind, soweit nicht derartige Zweifel als Einwendungen
gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Urwähler- und Ab-
teilungsliste von dem Bezirks- oder Kreisausschusse (88 11 Abs. 4
und 5, 13 W.-G.II) zu erledigen sind, in erster Instanz die Stadt-
räte und die Amtshauptmannschaften mit den ihnen beigeordneten
Bezirksausschüssen, in zweiter Instanz die Kreishauptmannschaften
unter Zuziehung der ihnen beigeordneten Kreisausschüsse berufen