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worden ist ($8$ 81, 83, 87, 88, 89 und 90.n.f., 95 R.-Str.-G.-B.,
88 6, 1, 3 und 5 des Gesetzes gegen den Verrat militärischer
Geheimnisse vom 3. Juli 1893);
7. wenn ein bisheriges Mitglied der zweiten Kammer Sitz
und Stimme in der ersten Kammer erlangt;
8. wenn ein Abgeordneter der zweiten Kammer eine in einem
anderen Wahlkreise auf ihn gefallene Wahl annimmt (87 W.-G.D
und
9. wenn ein Mitglied der zweiten Kammer im Staatsdienste
angestellt oder befördert wird oder in ein besoldetes Hofamt tritt
($ 71 Abs. 4b Verf.-Urk.).
Unter dem Staatsdienste ist hier nur die berufsmässige, nicht
die sog. ehrenamtliche Thätigkeit im unmittelbaren Dienste des
Staats zu verstehen. Die Uebertragung eines derartigen Amts
ist die Anstellung; mit ihr braucht jedoch nicht notwendig die
(sewährung eines Diensteinkommens verbunden zu sein. Als Be-
förderung im Staatsdienste ist dagegen die Ernennung eines Staats-
beamten zu einem Amte zu verstehen, das höher im Range oder
im Diensteinkommen oder in beiden steht als das bisherige, und
von diesem seinem Wesen nach verschieden ist. Daher werden
durch diese Vorschrift die Fälle nicht betroffen, in denen ein Be-
amter gemäss dem Besoldungsplane in eine höhere Gehaltsklasse
einrückt oder einen Titel mit höherem Range verliehen erhält, ob-
wohl er, wie bisher, demselben Amte vorsteht.
In allen vorerwähnten Fällen hat das Ministerium nach Er-
löschen der Mitgliedschaft des betreffenden Abgeordneten, ohne
dass es etwa in den Fällen 1, 3 bis 9 einer vorhergehenden Un-
giltigkeitserklärung bedürfte, eine neue Wahl anzuordnen. Da-
mit dies rechtzeitig erfolgen könne, hat ihm die zuständige Gemeinde-
behörde nicht nur vom Ableben eines Abgeordneten, sondern auch
von jedem Vorgange Anzeige zu erstatten, durch den die Wähl-
barkeit eines Mitglieds verloren geht. Dabei kann nun der Fall
eintreten, dass das Ministerium und die Kammer nicht einer