behandelt der Verf. die Frage, ob die Anstellung eines Beamten ein ein-
seitiger Akt oder ein Vertrag ist (S. 393 ff.). Hierbei verfällt auch er wie
mancher andere in den Fehler, die Begründung der Dienstpflicht mit der
Uebertragung eines Amtes, d. h. staatlichen Funktionen, zu vermengen oder
vielmehr nur die letztere in Betracht zu ziehen und die Frage, worauf die
Pflicht zur Uebernahme eines Amtes beruht, bei Seite zu lassen. Der Verf.
kommt hiernach zu dem Resultat, dass alle Aemter, mit welchen eine öffent-
liche Gewalt verbunden ist oder welche zu einem Dienst von ausgeprägt
öffentlichrechtlichem Charakter gehören, durch einseitige Verfügung über-
tragen werden; dass dagegen in den fiskalischen Betrieben privatrechtlicher
Art die Beamten durch Vertrag angestellt werden (S. 409ff.). Die Unter-
scheidung des Verf. ist mit einer Modifikation zutreffend: Die Beamten der
ersten Art übernehmen ihre Dienstpflicht durch einen öffentlichrecht-
lichen, die der zweiten Kategorie durch einen civilrechtlichen Vertrag; die
Zuweisung bestimmter Funktionen, Geschäfte, Dienstverrichtungen erfolgt bei
beiden durch einseitige Verfügung des Dienstherrn. Der erwähnten Unter-
scheidung gemäss teilt der Verf. die Beamten ein in fonctionnaires und employes,
je nachdem sie in einem durch das öffentliche Recht oder durch das Civilrecht
beherrschten Dienstzweige angestellt sind; wenn daher z. B. in Preussen
ein Unterstaatssekretär zum Seehandlungspräsidenten ernannt wird, so würde
er sich aus einem fonctionnaire zu einem employ& umwandeln. Eine grosse
Schwierigkeit entsteht für den Verf. daraus, dass die Ernennung der Beamten
ein Verwaltungsakt der Herrschenden ist, der in die Sphäre des subjektiven,
individuellen Rechts eingreift, während nach seiner Theorie die Herrschenden
auf die Formulierung objektiver Regeln beschränkt sind. Diese Schwierig-
keit sucht er mit der von ihm stets befolgten Methode zu lösen. Die Er-
nennung eines Beamten, d. h. die Uebertragung eines Amtes, sei ohne alle
Rechtswirkung, ja überhaupt kein Rechtsakt, sondern eine blosse Thatsache,
welche an sich für den Beamten weder Rechte noch Pflichten hervorbringt;
sie sei lediglich die vom objektiven Recht erforderte suspensive Bedingung,
von welcher das objektive Recht die Amtsstellung abhängig mache. Natür-
lich könne diese Vorbedingung auch anders gestaltet sein, z. B. Wahl,
Erbrecht, Los; es kann die Ernennung seitens eines Staatsbeamten die that-
sächliche Bedingung für die Bestellung eines Kommunalbeamten sein oder
wohl auch umgekehrt. Die Unterordnung der Beamten unter die Herrscher
sei auch keine wahre Unterordnung, welche den Willen des Beamten einem
höheren Willen unterwirft; denn alle individuellen Willen sind untereinander
gleich; es kann daher keinen stärkeren Willen geben, der einen schwächeren
bindet. Nach dem objektiven Recht kann aber der Beamte nur innerhalb
seiner Zuständigkeit handeln, und diese Zuständigkeit wird begrenzt und
bestimmt nicht bloss durch den rein faktischen Umstand, dass Gesetze da-
rüber bestehen, sondern auch durch den rein faktischen Vorgang, dass ein
Beamter einen Willen erklärt hat, welcher nach dem objektiven Recht