Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

behandelt der Verf. die Frage, ob die Anstellung eines Beamten ein ein- 
seitiger Akt oder ein Vertrag ist (S. 393 ff.). Hierbei verfällt auch er wie 
mancher andere in den Fehler, die Begründung der Dienstpflicht mit der 
Uebertragung eines Amtes, d. h. staatlichen Funktionen, zu vermengen oder 
vielmehr nur die letztere in Betracht zu ziehen und die Frage, worauf die 
Pflicht zur Uebernahme eines Amtes beruht, bei Seite zu lassen. Der Verf. 
kommt hiernach zu dem Resultat, dass alle Aemter, mit welchen eine öffent- 
liche Gewalt verbunden ist oder welche zu einem Dienst von ausgeprägt 
öffentlichrechtlichem Charakter gehören, durch einseitige Verfügung über- 
tragen werden; dass dagegen in den fiskalischen Betrieben privatrechtlicher 
Art die Beamten durch Vertrag angestellt werden (S. 409ff.). Die Unter- 
scheidung des Verf. ist mit einer Modifikation zutreffend: Die Beamten der 
ersten Art übernehmen ihre Dienstpflicht durch einen öffentlichrecht- 
lichen, die der zweiten Kategorie durch einen civilrechtlichen Vertrag; die 
Zuweisung bestimmter Funktionen, Geschäfte, Dienstverrichtungen erfolgt bei 
beiden durch einseitige Verfügung des Dienstherrn. Der erwähnten Unter- 
scheidung gemäss teilt der Verf. die Beamten ein in fonctionnaires und employes, 
je nachdem sie in einem durch das öffentliche Recht oder durch das Civilrecht 
beherrschten Dienstzweige angestellt sind; wenn daher z. B. in Preussen 
ein Unterstaatssekretär zum Seehandlungspräsidenten ernannt wird, so würde 
er sich aus einem fonctionnaire zu einem employ& umwandeln. Eine grosse 
Schwierigkeit entsteht für den Verf. daraus, dass die Ernennung der Beamten 
ein Verwaltungsakt der Herrschenden ist, der in die Sphäre des subjektiven, 
individuellen Rechts eingreift, während nach seiner Theorie die Herrschenden 
auf die Formulierung objektiver Regeln beschränkt sind. Diese Schwierig- 
keit sucht er mit der von ihm stets befolgten Methode zu lösen. Die Er- 
nennung eines Beamten, d. h. die Uebertragung eines Amtes, sei ohne alle 
Rechtswirkung, ja überhaupt kein Rechtsakt, sondern eine blosse Thatsache, 
welche an sich für den Beamten weder Rechte noch Pflichten hervorbringt; 
sie sei lediglich die vom objektiven Recht erforderte suspensive Bedingung, 
von welcher das objektive Recht die Amtsstellung abhängig mache. Natür- 
lich könne diese Vorbedingung auch anders gestaltet sein, z. B. Wahl, 
Erbrecht, Los; es kann die Ernennung seitens eines Staatsbeamten die that- 
sächliche Bedingung für die Bestellung eines Kommunalbeamten sein oder 
wohl auch umgekehrt. Die Unterordnung der Beamten unter die Herrscher 
sei auch keine wahre Unterordnung, welche den Willen des Beamten einem 
höheren Willen unterwirft; denn alle individuellen Willen sind untereinander 
gleich; es kann daher keinen stärkeren Willen geben, der einen schwächeren 
bindet. Nach dem objektiven Recht kann aber der Beamte nur innerhalb 
seiner Zuständigkeit handeln, und diese Zuständigkeit wird begrenzt und 
bestimmt nicht bloss durch den rein faktischen Umstand, dass Gesetze da- 
rüber bestehen, sondern auch durch den rein faktischen Vorgang, dass ein 
Beamter einen Willen erklärt hat, welcher nach dem objektiven Recht
	        
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