Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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massgebend für die Zuständigkeit eines anderen Beamten ist (8. 433 ff.). 
Die Subordination des Beamten unter die Regierung bestehe in allen Fällen 
lediglich in der negativen Verpflichtung, den Kreis seiner Zuständigkeit 
nicht zu überschreiten. Eine Dienstenweisung, welche die gesetzlichen 
Kompetenzgrenzen nicht verändere, habe gar keine rechtliche Bedeutung 
und ihre Befolgung sei in das völlig freie Belieben des Beamten gestellt; 
sie sei nur eine Direktive für die Beamten, welche wegen der Gefahr ihrer 
Absetzung bei ihnen Beachtung findet (S. 445). Da die Beamten im Inter- 
esse der Freiheit von den Herrschenden unabhängig sind, so bedarf es wieder 
gewisser Schutzmittel, um die Freiheit der Individuen vor der Willkür der 
Beamten zu sichern. Unter diesem Gesichtspunkt betrachtet der Verf. die 
Disziplinargewalt, die Ueberordnung der Instanzen und die Dienstaufsicht. 
Da es nach dem Verf. keine Staatsgewalt, keine staatliche Herrschaft giebt, 
so kann auch die Disziplinargewalt nicht auf ihr beruhen; indem das objektive 
Recht gewisse Thatbestände mit Strafe bedroht, schafft das verurteilende 
Erkenntnis eine neue subjektive juristische Situation des Verurteilten; es ist 
also der Sache nach ein Verwaltungsakt. In dieser Hinsicht stehen sich 
Strafurteil und Disziplinarurteil gleich; der Unterschied zwischen beiden 
besteht darin, dass die Strafsachen den Gerichten übertragen, die Disziplinar- 
sachen den Verwaltungsbehörden verblieben sind (S. 464 ff.). 
Das umfangreiche Kapitel V behandelt die Rechtsverhältnisse der 
Beamten; es geht mehr wie die vorhergehenden auf die positiven Gesetze 
Frankreichs ein. Die Erörterungen sind zum Teil recht interessant; sie 
beruhen auf der Ansicht, dass der Beamte weder subjektive Rechte noch 
subjektive Pflichten hat, sondern sich lediglich in einer vom objektiven 
Recht geschaffenen oder bestimmten rechtlichen Situation befindet (S. 491 ff.). 
Dies wendet er nicht nur auf die Zuständigkeit des Beamten, sondern auch 
auf die Ansprüche auf Gehalt und Pension (S. 555ff.), und auf die Ent- 
lassung an (8. 573ff.). In sehr eingehender und eigentümlicher Art behandelt 
er die Dienstpflicht, insbesondere die Gehorsamspflicht und die Verantwort- 
lichkeit der Beamten, die er natürlich ebenfalls mit seinen mehrfach er- 
wähnten Grundprinzipien in Einklang zu setzen sucht. 
Das letzte Kapitel endlich handelt von den Beamten der Selbst- 
verwaltungskörper (les agents decentralises). Die Selbstverwaltung sowie den 
Bundesstaat hält er für unvereinbar mit der Vorstellung von der Einheit 
und Unteilbarkeit der souveränen Staatsgewalt. Er bestreitet, dass die 
Selbstverwaltungskörper eigene Rechte haben und sie durch ihre Beamten 
ausüben; auch eine Delegation solcher Rechte vom Staat an die Kommunal- 
verbände und Gemeinden finde nicht statt. Den Unterschied zwischen den 
Staatsbeamten und den Beamten der Selbstverwaltungskörper sieht er allein 
darin, dass die ersteren der Leitung und Ueberordnung der Herrschenden, 
die letzteren nur der Oberaufsicht derselben unterstellt sind; beiden gemein- 
sam dagegen ist, dass ihre Zuständigkeit eine objektive Machtbefugnis ihres
	        
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