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beirren lassen darf. Eine ruhige Prüfung des Einflusses, den die
Aufsichtsbehörden auf die Kassenleitung haben, wird zu der
Ueberzeugung führen, dass zwar einzelne (sesetzesbestimmungen
ergänzungsbedürftig sind, dass aber im allgemeinen die Aufsichts-
befugnisse hier nicht mehr und nicht weniger Gefahren in sich
bergen, als z. B. bei der Handhabung der staatlichen Aufsichts-
rechte gegenüber der Selbstverwaltung der Stadt- und Land-
gemeinden.
Die Befugnisse der Aufsichtsbehörden sind gegenüber den
Zwangskassen und den eingeschriebenen Hülfskassen ungefähr
die gleichen. Die Verschiedenheiten und Abweichungen, über
die unten zu sprechen sein wird, finden ihre Erklärung in der
Entstehungsgeschichte der beiden Kassengruppen, lassen sich aber
für die Zukunft schwerlich in vollem Umfange aufrecht erhalten.
Gleichmässigkeit ist auch hier anzustreben, wie überhaupt jeder
Schritt auf dem Wege zu grösserer Einheitlichkeit der Arbeiter-
versicherung mit Freude begrüsst werden darf.
Die einschlagenden Gesetzesvorschriften sind hauptsächlich
in 88 44, 45 Kr.-V.-G. und in $ 33 Hülfskassen-G. enthalten.
Die Aufsicht über die Orts- und die ihnen gleichgestellten Be-
triebs(Fabrik)- und Baukrankenkassen! führen, wenn diese sich
auf den Bezirk einer Gemeinde von mehr als 10000 Einwohnern
beschränken, die Gemeindebehörden (Magistrate u. s. w.), bei den
eingeschriebenen Hülfskassen die Ortspolizeibehörden, nach Landes-
recht aber vielfach auch die Magistrate; bei den übrigen Kranken-
kassen sind die Regierungspräsidenten, für das platte Land in
Preussen die Landräte, anderwärts die Amtshauptmannschaften,
Bezirksämter, Kreisdirektionen u. s. w. zuständig. Während diese
ı Für die Knappschaftskassen ($ 74 Kr.-V.-G.) bleibt es bei der
landesrechtlichen Regelung; betreffs der Innungskrankenkassen (8 73
das.) ist die Aufsichtsbehörde der Innung ohne weiteres zuständig, da die
Innungskrankenkasse keine selbständige Rechtspersönlichkeit besitzt, sondern
ein Anhängsel der Innungskasse mit gewissen Sonderrechten ist.