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Stellen wohl auch als „untere Verwaltungsbehörden“ bezeichnet
werden, ist als Oberaufsichtsorgan und „höhere Verwaltungs-
behörde“ von der Landesregierung diejenige Behörde zu bestimmen
($ 84 Kr.-V.-G., 8 33 Abs. 1 G.-K.-G.), welche nach Landes-
recht die Aufsicht oder Oberaufsicht in Gemeindeangelegenheiten
wahrzunehmen hat. Diese von der Reichstagskommission einge-
schaltete Vorschrift? hatte ausgesprochenermassen in den Verhält-
nissen der Stadt Berlin ihren Grund. Man hielt es für wünschens-
wert, dass die Gemeindebehörde, d. h. der dortige Magistrat, wie
in allen kommunalen Angelegenheiten, so auch in Bezug auf die
Beaufsichtigung der Ortskrankenkassen nur der Oberaufsicht des
Öberpräsidenten in Potsdam unterstellt werde. Die Fassung der
Regierungsvorlage hatte erwarten lassen, dass die preussische Re-
gierung, wie es später auch geschehen, grundsätzlich die Regie-
rungspräsidenten als höhere Verwaltungsbehörde bezeichnen werde.
Nach Lage der Dinge hätte dies für Berlin die Folge gehabt,
dass insoweit der Polizeipräsident von Berlin bezw. das Polizei-
präsidium als Landespolizeibehörde der Vorgesetzte des Magistrats
geworden wäre. Man erkannte an, dass eine derartige Einrich-
tung jedenfalls vielfachen Bedenken begegnen müsse und dem
Grundgedanken des Gesetzes nicht entspreche. Deshalb wurde
in 8 84 cit. die Anlehnung an die Verhältnisse der Gemeinde-
aufsicht zur Bedingung gemacht.
Nicht allenthalben hat man sich streng an diese Richtschnur
gehalten. Bei dem zwingenden Charakter der Reichsgesetzgebung
ist es ziemlich zweifelhaft, ob landesgesetzlich Staatsbehörden,
welche sich mit Gemeindeaufsicht nicht zu befassen haben, mit
der Oberaufsicht über das Krankenkassenwesen betraut werden
können, wie dies z. B. im Herzogtum Braunschweig geschehen ist.
Dort wird die dem Staate zustehende Aufsicht über die Verwal-
tung der städtischen Angelegenheiten von den Kreisdirektionen
® Kommissionsbericht No. 211 der Reichstagsdrucksachen’ 8. 64.
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