Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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die mit der neuen Staatsangehörigkeit verbunden waren. So erwarb man 
nach den erwähnten Gesetzen erst nach einer Gesamtfrist von 14 Jahren 
das volle Bürgerrecht. Ausserdem konnte auch in der Frage des Stimmen- 
verhältnisses der neuen Bürger zu den Buren im ersten Volksraad keine 
Einigung erzielt werden. 
Im einzelnen sucht Verf. die Vorwürfe zu entkräften, die England 
wegen des Jamesoneinfalles gemacht wurden. Er zeigt die Ursachen des 
Misslingens jenes Einfalles und den Mangel an Beweisen für eine Mitthäter- 
schaft oder Beihilfe seitens des englischen Kolonialamtes. Während man Verf. 
vielfach in seinen umfassenden Ausführungen über die thatsächlichen Verhält- 
nisse beistimmen muss, sind seine Ansichten über die rechtliche Stellung 
Transvaals zu England im einzelnen keineswegs einwandfrei. Zunächst erscheint 
es uns nicht begründet, ganz allgemein die Beziehungen Transvaals zu 
England auf rein völkerrechtlicher Grundlage aufbauen zu wollen. Es ist 
dies ebenso einseitig, wie die Auffassung des englischen Kolonialamtes, das 
Verhältnis als ein rein staatsrechtliches anzusehen. Es ist zu unterscheiden 
einmal das Verhältnis zur Zeit der Sandriver Konvention, sodann des Vertrages 
von Bloemfontein, des Prätoriavertrages und endlich des Londoner Vertrages. 
Die Grundlage ist hier völkerrechtlicher Natur. Dagegen ist der Vertrag von 
Prätoria eine staatsrechtliche Regelung. Unrichtig scheint uns ferner die 
Ansicht des Verf. über den Ausdruck Suzeränität im Vertrage von Prä- 
toria zu sein. Darnach wäre das Wort eine lehensrechtliche Bezeichnnng, die 
nicht mehr auf moderne Verhältnisse anzuwenden ist. Heutzutage bedeute 
es lediglich eine willkürliche Bezeichnung der verschiedenartigsten Bestim- 
mungen, die Summe der jeweiligen vertraglichen Festsetzungen. Ein 
solches Suzeränitätsverhältnis beruhe mithin stets auf Vertrag. Hiergegen 
ist zu bemerken: allerdings sind die lehensrechtlichen Abhängigkeits- 
verhältnisse obsolet geworden, trotzdem kann man von einem modernen 
Begriffe der Suzeränität wohl sprechen, wie er sich im Pariser Vertrage 
von 1856 im Verhältnisse der Türkei zu ihren Unterstaaten und ebenso im 
Vertrage von Prätoria vorfindet und er hat seine Grundlage in einem recht 
lichen Herrschaftsverhältnisse (vgl. Bosnıtca£vitcn, Halbsouve- 
ränität S. 74 und 146 ff.) — Hinsichtlich des Londoner Vertrages erachtet 
Verf. ein Hineininterpretieren der Einleitung aus dem Vertrage von Prätoria 
in den neuen Vertrag für unzulässig. In seiner Begründung heisst es unter 
anderem, dass eine solche Unterstellung nur für diejenigen Sinn hätte, die 
unter Suzeränität einen Inbegriff von Rechtsverhältnissen und nicht lediglich 
die Bestimmungen der jeweiligen Artikel verstehen. Uns erscheint gerade 
beim Festhalten eines Rechtsbegriffes der Suzeränität eine solche Extensiv- 
interpretation des Vertrages von 1884 unzulässig. Was Verf. unter Suzeränität 
versteht, nämlich auf völkerrechtlicher Grundlage beruhende positive Ver- 
tragsbestimmungen, ist auch im Londoner Vertrage enthalten, jedoch nicht 
die Suzeränität als Rechtsbegriff. Während Verf. in seinen früheren
	        
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