Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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stattlich wie nur denkbar sein, der Schwerpunkt eines solchen wissenschaft- 
lichen Wagnisses liegt in der Auswahl des Leiters und Führers, in dessen Hand 
alle Fäden zusammenlaufen. Das als wissenschaftliche That vorliegende, in allen 
Einzelheiten wie als Ganzes vollgelungene Werk zeigt, dass die auf den Sektions- 
chef a. D. Dr. Rırrer v. Herz gefallene Wahl die allerglücklichste gewesen. 
L. v. Herz hat damit der österreichischen Facharbeit einen Meisterdienst 
organisatorischer Leitung und verantwortungsvoller Führerschaft gegeben. 
Erwägt man, dass die redaktionelle Vorarbeit für das umfangreiche Sammel- 
werk zum Teil wenigstens noch zusammenfällt mit dem Abschluss wichtiger 
stofverwandter Handbücher, des Handwörterbuchs von ELSTER-LÖNING-CONRAD- 
Lexıs, des Staatswörterbuchs von MISCHLER-ULBRICH, des Grundrisses des Oester- 
reichischen Rechts etc., so wird man anerkennen müssen, dass dem Exekutiv- 
komitee im vielsprachigen Kaiserstaat eine Füllevon Hemmnissen und Schwierig- 
keiten entgegentrat, deren Ueberwindung nur derjenige im vollen Wertmasse 
zu würdigen versteht, der selbst längere Zeit hindurch mitwirkt an der plan- 
mässigen Organisation einer vielköpfigen geistigen Arbeiterschaft. LEov. Herz 
mag als inneren idealen Ehrensold für sein Wirken das Geständnis eines Berufs- 
genossen entgegennehmen, dass in Deutschland nur ein Mann ein Unternehmen 
gleicher Art hätte so rasch und so erfolgreich meistern können — ihn deckt schon 
seit Jahren der kalte Rasen —: FRANZ v. HOLTZENDORFF. 
Dem bisher Gesagten nach liegt die Bedeutung des Werkes nicht bloss in 
seinem positiven Inhalt, sondern vor allem in der Thatsache der Zusammen- 
fassung der führenden Kräfte aus allen Teilen des sprachlich und national viel- 
verzweigten Geisteslebens der österreichischen Provinzen des Kaisertums. Wer 
die Verhältnisse Oesterreichs kennt, wird darin mehr erblicken als das günstige 
Ergebnis redaktioneller Disposition; ein solcher geistiger Zusammenschluss ist 
für die „Königreiche und Länder“ Stärkung der Centripetalkräfte und darum 
zugleich politische Aktion vornehmen Stils. 
Haben wir so zum Ganzen in seiner wissenschaftlichen und nationalen, 
staatlichen Bedeutung Stellung genommen, so wird es jetzt Aufgabe sein, auf 
die wichtigsten Teile hinzuweisen, da naturgemäss die Fülle des Stoffes im 
Rahmen des uns zu Gebote stehenden, der Fachlitteratur gewidmeten Raums 
nicht entfernt auszuschöpfen ist und nicht mit genügender Gegenständlichkeit 
zur Darstellung gebracht werden kann. Gehen wir an die messbaren Werte 
der Beiträge mit dem angedeuteten räumlichen Vorbehalt, so legt sich uns die 
Pflicht der Einseitigkeit auf, mit der wir hier weitere Kreise der Fachgenossen 
nur auf die dem öffentlichen Recht angehörigen, dem Werk eingefügten 
Monographien aufmerksam machen können. 
Mit gebotener ein gehender Ausführlichkeithalten den Vordergrund besetzt 
die bemerkenswerten rechts- und wirtschaftsgeschichtlichen Arbeiten von KARL 
GRÜNBERG, WALTER ScHirr, H. v. SCHULLERN, FRIEDRICH v. NEMETEY und 
Morız Ertı über die Geschichte der Agrarverfassung im Zeitraum von 1848 bis 
1898. Sie umfassen die wichtigen Probleme der Entlastung, Ablösung und 
Archiv für öffentliches Recht. XVII. 1. 9
	        
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