Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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wahrgenommen?. Trotzdem ist bestimmt‘, dass in der Stadt 
Braunschweig die auf das Krankenversicherungswesen sich be- 
ziehenden Oberaufsichtsgeschäfte von der herzoglichen Polizei- 
direktion zu besorgen sind. Eine Entscheidung des Braun- 
schweigischen Verwaltungsgerichtshofs darüber, ob diese Regelung 
im Hinblick auf den reichsgesetzlichen Grundsatz statthaft und 
rechtsverbindlich ist, steht noch aus. 
Als „Zentralbehörde“, die zur Leitung und zur Entscheidung 
weiterer Beschwerden gegenüber der „höheren Verwaltungsbe- 
hörde“ berufen ist®, gelten die Bundesministerien, und zwar in 
Preussen der Minister für Handel und Gewerbe, in den übrigen 
Königreichen und in den meisten anderen Bundesstaaten das 
Ministerium des Innern, vereinzelt auch das Gesamtministerium, 
und in den Freien Hansestädten der Senat. 
Der Aufbau ist danach so geartet, dass wenigstens die erste 
und nächste Aufsichtsstelle dieselbe zu sein pflegt, welche sich 
auch mit den Angelegenheiten der Invaliden- und der Unfall- 
versicherung vielfach zu befassen hat. Schon vor längeren Jahren 
ist darauf hingewiesen®, wie wesentlich es für die Beteiligten, ins- 
besondere für die mit dem Rechtsleben wenig vertraute Arbeiter- 
schaft ist, wenn die Fäden des ganzen Gewebes der Versiche- 
°8 211 Abs. 1 St.-O. No. 32 vom 18. Juni 1892. 
* Verordnung No. 44 vom 21. Sept. 1900, erlassen auf Grund des 
Landesgesetzes No. 25 vom 1. Juni 1900, wonach durch landesherrliche 
Verordnung allezum Wirkungskreise der Staatsgewalt gehörenden Verwaltungs- 
geschäfte in der Stadt Braunschweig, welche gesetzlich bislang der herzog- 
lichen Kreisdirektion oblagen, der Polizeidirektion übertragen werden können. 
Bei der Bestimmung in $ 211 St.-O. (vgl. Anm. 3), wonach die Kreisdirek- 
tion die Gemeindeaufsicht führt, soll es nach $ 1 Abs. 3 des Gesetzes No. 25 
sein Bewenden behalten. 
5 Vgl. die einzelnen Fälle in $S 2a, 12—14, 17, 33, 43, 43 a, 46 b, 47, 
58, 67b, 75a Kr.-V.-G. Das Hülfskassengesetz spricht in $& 36 von den 
„Laudesregierungen*; thatsächlich läuft dies auf dasselbe hinaus. 
® ScHmMoLLEr's Jahrbuch Bd. 21 Heft 3 8, 116 („Die Gemeinden und die 
Arbeiterversicherung“).
	        
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