Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

— 130 -- 
Regulierung des Grundbesitzes, des Wucherwesens, des Grundbuchs und der 
Zwangsvollstreckung. Man merkt den Beiträgen das berechtigte Behagen 
der Verfasser an, sich unbeengt durch die traditionelle Raumnot unserer 
Zeitschriften und Lexika ihren Stoffen mit voller Hingebung widmen, auch 
zu den tiefer gelegenen Quellen vordringen zu können. Dabei darf der Umstand 
nicht unberücksichtigt bleiben, dass unseren Fachgenossen in Oesterreich 
nicht die hülfreiche Detailarbeit der Doktordissertationen zu Gebote steht, 
aus deren kleinen oder grösseren Bruchstücken die deutsche litterarische 
Produktion beim Aufbau zusammenfassender Darstellungen gehaltvolle Förde- 
rung und sachliche Verifikationsbehelfe findet. Um so höher ist das Gebotene 
zu bewerten, das einen halbhundertjährigen Entwicklungsgang mit zahlreichen 
Anknüpfungen an rechtsgeschichtliche Vorläufer und praktischen Ausblicken 
in den bevorstehenden Werdegang verbindet. Dies gilt im besonderen von 
den mitten im Fluss der Meinungen und Erscheinungen stehenden Unter- 
suchungen Morız ERTLs über die Versuche einer Argrarreform, die Ansätze 
zur Lösung des Problems der Beschränkung der Freiteilbarkeit, des Erbrechts, 
der Verschuldungs- und Belastungsfreiheit.e Aus ErtLs Gedankenführung 
geht deutlich hervor, was sich auch dem parteilosen Kritiker der Dinge in 
Deutschland als Beobachtungsergebnis bald aufdrängt, dass die Versuche einer 
Reform des gesamten Agrarrechts so lange Stückwerk und Momentlösungen 
bleiben mussten, bis sich den landwirtschaftlichen Kreisen selbst die Erkenntnis 
von der Notwendigkeit genossenschaftlichen Zusammenhanges aufgeschlossen 
hatte. ERTL bringt dies Verhältnis zutreffend in die Formel, dass erst das 
agrarische Personen- und Verbandsrecht geschaffen werden musste, wenn 
die Reform des Sachenrechts auf agrarischem Gebiete systematisch in die 
Hand genommen werden sollte. 
Die Geschichte der agrarischen Verwaltung von Leo v. Herz giebt 
im Zusammenhang mit zahlreichen anderen Beiträgen, so von JoH. POHL, 
E. Msısst, G. Marcher, A. Rossırar, L. Divmitz u. a. wichtige Segmente aus 
der Verwaltungsorganisation und dem Behördenrecht Oesterreichs. 
Die staats- und volkswirtschaftlichen Probleme des behandelten Fragen- 
kreises liegen in besten Händen, sobald unsere österreichischen rechtswissen- 
schaftlich gut durchgebildeten nationalökonomischen Fach- 
kollegen sie mit klarem Blick für die Beziehungen zum positiven Recht 
in Behandlung nehmen. Bei allen nationalen und politischen Gegensätzen 
liegt doch in diesen Schülern des unvergesslichen L. v. STEIN, der MEnGER, 
MıAaskowskı, InawA, PHıLippovich etc. die klare Einsicht in die wirklichen 
Bedürfnisse und realisierbaren Forderungen des staatlichen Lebens, die immer 
nur die wissenschaftliche Durchdringung des positiven Rechts dem Wirt- 
schaftspolitiker verleiht. Proben dieser Leistungskraft geben uns in der ge- 
schichtlichen Darstellung der Entwicklung des Agrarkredits Auzın BRAF, 
Fero. Schmiv, Kar Apter, des land- und forstwirtschaftlichen Verkehrs- 
wesens ALFRED Birk, A. OELWEIN, des Markt-, Börsen- und Getreide-Zoll-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.