Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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wesens A. v. GORSKI, JOH. LICHTENSTADT, ©. HorAckK, J. FORT, über die 
obligatorische Reichsviehversicherung BERNHARD SPERK U. 8. 
Ueberaus reiche und interessante Detailzüge aus der Geschichte der Be- 
steuerung der Land- und Forstwirtschaft giebt unter Aufschliessung des weiteren 
fachlichen Kreisen zumeist fremden Provinzialrechts H. v. SCHULLERN. 
Es bleibt mir nach Erwähnung eines der Statistik (J. R. LoRENZ 
v. LIBURNAU) und eines der Litteratur gewidmeten reichhaltigen Abschnittes 
noch die Heraushebung des Umstandes übrig, dass die rein fachtechnischen 
Beiträge, deren Bewertung sich meinem Urteil entzieht, in den Händen von 
Autoren liegen, die durch hervorragende Stellung in Lehre und Wissenschaft, 
in Staats- und Selbstverwaltung volle Gewähr dafür bieten, dass die Rück- 
blicke auf ein halbes Jahrhundert aller Zweige des Wirkens und Schaffens 
der „classes productives“ das Gesamtwerk nicht nur zu einer Zierde aller 
juristischen, sondern ebenso aller Bibliotheken landwirtschaftlicher Verbände 
der Handels- und Gewerbekammern, der Behörden etc. machen. 
Gliedert man den dem Werke und seinem Aufbau gewidmeten Dank 
nach der englischen Distinktionsformel von „men and things“, so erhebt sich 
auch der zuversichtliche Schätzer menschlicher Arbeit zum nagenden Zweifel 
an der letzteren greifbare Frucht. Es gilt die Frage der Selbsteinschätzung 
allen durch ein halbes Jahrhundert aufgewandten Bemühens und Ringens in 
Stadt und Land, von der Hofburg bis zum kleinsten Gehöft, geprüft auf den 
ziffermässigen Ertrag, — und man kommt dann zum drückenden Bewusstsein, 
dass „men and things“ doch verzweifelt ungleich an Kraft und Beharrungs- 
vermögen sind. Im Grunde sind wir diesseits wie jenseits der schwarzgelben 
Grenzbalken über die geheimnisvollen Grundprobleme der Mobilisierung des 
Bodenbesitzes, über die psychophysische Erscheinung der Landflucht, über 
das Verhältnis der Nationalwirtschaft zum erdrückenden Weltmarkt etc. kaum 
viel weiter gekommen als vor fünfzig Jahren und darüber, Man erhebt sich 
auch angesichts der gehaltvollen Darbietungen des Jubiläumswerkes nur selten 
über die drückende Sisyphusstimmung hinweg, dass es dem von der Wissen- 
schaft ausgehenden Lichtkegel auch hier immer nur gelungen ist, einen relativ 
kleinen Ausschnitt des wirklichen Volkslebens in Verfassung, Verwaltung 
und Wirtschaft aufzuhellen und im Bewusstsein der Zeitgenossen klar 
zu fixieren. Rings um die beleuchtete Stelle bleiben breite Dunkelstreifen, 
in deren Schatten die wirklich grossen Streitfragen, die unser Leben spalten 
und hemmen, ungelöst, vielleicht unlösbar verharren. So treibt denn auch 
hier der Genuss des Gewonnenen zur Begierde nach Unerreichtem, nach dem 
ewigen Ziele aller wissenschaftlichen Arbeit in der Sphäre des Rechts- und 
Staatslebens: für Riesenkomplexe von Bewegungsvorgängen das 
Gesetz der Kausalität zu ermitteln. Stoerk.
	        
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