Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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rungsfürsorge möglichst durch eine einzige Hand laufen, und 
wenn in den Städten durch die Magistrate, für das Land aber 
durch gemeinsame Aufsichtsstellen thatkräftig den Uebelständen 
der Zersplitterung entgegen gewirkt wird. Der Schwerpunkt der 
Beaufsichtigung der Krankenkassen und der Entscheidung über 
Streitigkeiten betreffs des Versicherungsanspruchs liegt zweifellos 
bei den unteren Instanzen, ohne dass damit gering über die 
leitende und massgebende Thätigkeit der höheren Behörden und 
Spruchstellen geurteilt werden soll. Es ist sogar ohne weiteres 
anzuerkennen, dass auch in Bezug auf die Mittel- und Ober- 
instanzen erhebliches Gewicht darauf zu legen ist, dass sie die 
hier und dort hervortretenden Schwierigkeiten und Ungleichheiten 
zu beseitigen suchen. Wie in der Invaliden- und der Unfallver- 
sicherung eine wesentliche Verbesserung dadurch geschaffen ist, 
dass das Reichsversicherungsamt als oberstes Spruch- und Auf- 
sichtsorgan für die meisten Fälle in Frage kommt’, und dass die 
„Schiedsgerichte für Arbeiterversicherung“ seit dem 1. Jan. 1901 
einheitlich die Berufungen des Unfall- wie des Invalidenrechts 
zu erledigen haben, so wäre es dringend zu wünschen, dass für 
die Krankenversicherung ebenfalls diese Behörden als entschei- 
dende Stellen bestimmt würden®. Hoffentlich wird eine derartige 
Vorschrift in die Krankenversicherungsnovelle noch eingefügt. 
Was im allgemeinen die Ausübung der Aufsichtsbefugnisse 
anlangt, so versteht es sich von selbst, dass bei der Handhabung 
im täglichen Verkehr ein ausreichendes Mass von Takt und gutem 
Willen nötig ist, und dass es verfehlt sein würde, fortgesetzt be- 
sSonderen Wert auf die Betonung des Vorgesetztenverhältnisses 
” Für die Invalidenversicherung hat die Novelle seit dem 1. Jan. 1900 
einen bemerkenswerten Fortschritt insofern gebracht, als Fragen von grund- 
sätzlicher Bedeutung über die Versicherungspflicht, die Lohnklasse u. s. w. 
nach der Entscheidung durch die erste Instanz sodann im Beschwerde- 
verfahren dem Reichsversicherungsamte überwiesen werden können, welches 
statt derhöheren Verwaltungsbehörde darüber zu urteilen hat (8 155 Inv.-V.-G.). 
° „Arbeiterversorgung“ Bd. 19 S. 28.
	        
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