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Es könnte sich daher nur noch fragen, ob nicht für das
Lippesche Hausrecht ein entgegengesetzter Grundsatz anzunehmen
ist. Dabei muss man sich vor Augen halten, dass die Regel für
die strenge Ebenburt spricht; abweichende Prinzipien mögen in
manchen Familien gegolten haben, sie müssen aber als geltend
nachgewiesen werden. Umgekehrt sind solche Fälle, welche für
die strenge Ebenburt sprechen, wo insbesondere eine Ehe wegen
mangelnder Ebenburt nicht zu stande kam, Fälle der Regel;
sie genügen, die Regel zu bestätigen, auch wenn sie allein tür
sich nicht genügen würden, eine neue Regel zu bilden. Namentlich
ist hierbei zu beachten, dass, wo man einer nicht ebenbürtigen Ehe
entgegentrat, die Verwandtschaft sich gewöhnlich mit dem einen
Motiv nicht begnügte, sondern selbstverständlich alles dasjenige
vorzubringen pflegte, was gegen die Auswahl der in Aussicht ge-
nommenen Frau sprach, und da wird man natürlich stets irgend
etwas gefunden haben, was gegen die Persönlichkeit der Braut ein-
zuwenden war; denn wer ist so vollkommen, dass man ihm nicht,
auch abgesehen von der Ebenbürtigkeit, noch das eine oder andere
nachsagen könnte? Und so ist es begreiflich, dass man mit dem
Vorwurfe mangelnder Ebenburt andere Vorwürfe zu verbinden
pflegte; der erstere behält aber nichtsdestoweniger sein Gewicht
und seine beweisende Bedeutung; die mangelnde Ebenburt kam
nichtsdestoweniger zur Geltung, wenn man auch der Braut noch
andere Dinge zuschrieb, an denen das Eheprojekt scheitern sollte.
So ist eine Reihe von Fällen zu beurteilen, denen der Schieds-
spruch die Beweiskraft abspricht: diese Fälle sind als unbedingt
beweiskräftig anzusehen; denn, wenn sich die Familie der Ehe
entgegenstemmte, so wurden zwar auch andere Gründe herbei-
geholt, aber stets war die mangelnde Ebenbürtigkeit ein mit-
bestimmendes Element; nirgends ist es so, dass man etwa kon-
statieren könnte, die Familie habe die Ebenbürtigkeit anerkannt,