Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Es könnte sich daher nur noch fragen, ob nicht für das 
Lippesche Hausrecht ein entgegengesetzter Grundsatz anzunehmen 
ist. Dabei muss man sich vor Augen halten, dass die Regel für 
die strenge Ebenburt spricht; abweichende Prinzipien mögen in 
manchen Familien gegolten haben, sie müssen aber als geltend 
nachgewiesen werden. Umgekehrt sind solche Fälle, welche für 
die strenge Ebenburt sprechen, wo insbesondere eine Ehe wegen 
mangelnder Ebenburt nicht zu stande kam, Fälle der Regel; 
sie genügen, die Regel zu bestätigen, auch wenn sie allein tür 
sich nicht genügen würden, eine neue Regel zu bilden. Namentlich 
ist hierbei zu beachten, dass, wo man einer nicht ebenbürtigen Ehe 
entgegentrat, die Verwandtschaft sich gewöhnlich mit dem einen 
Motiv nicht begnügte, sondern selbstverständlich alles dasjenige 
vorzubringen pflegte, was gegen die Auswahl der in Aussicht ge- 
nommenen Frau sprach, und da wird man natürlich stets irgend 
etwas gefunden haben, was gegen die Persönlichkeit der Braut ein- 
zuwenden war; denn wer ist so vollkommen, dass man ihm nicht, 
auch abgesehen von der Ebenbürtigkeit, noch das eine oder andere 
nachsagen könnte? Und so ist es begreiflich, dass man mit dem 
Vorwurfe mangelnder Ebenburt andere Vorwürfe zu verbinden 
pflegte; der erstere behält aber nichtsdestoweniger sein Gewicht 
und seine beweisende Bedeutung; die mangelnde Ebenburt kam 
nichtsdestoweniger zur Geltung, wenn man auch der Braut noch 
andere Dinge zuschrieb, an denen das Eheprojekt scheitern sollte. 
So ist eine Reihe von Fällen zu beurteilen, denen der Schieds- 
spruch die Beweiskraft abspricht: diese Fälle sind als unbedingt 
beweiskräftig anzusehen; denn, wenn sich die Familie der Ehe 
entgegenstemmte, so wurden zwar auch andere Gründe herbei- 
geholt, aber stets war die mangelnde Ebenbürtigkeit ein mit- 
bestimmendes Element; nirgends ist es so, dass man etwa kon- 
statieren könnte, die Familie habe die Ebenbürtigkeit anerkannt,
	        
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