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Adel zu erheben; indes diese Ueberzeugung hat sich erst allmählich
entwickelt, als man aufhörte, den Kaiser unbedingt als Dominus
mundi anzusehen, und noch die Wahlkapitulationen von 1742
zeigen, dass man nur mässig der kaiserlichen Macht in dieser
Beziehung zu widerstreben vermochte. Wenn es in Art. 22 84
der Wahlkapitulationen heisst, dass der Kaiser die Descendenzen
aus Missheiraten nicht ohne Zustimmung der wahren Descendenten
für successionsfähig erklären wolle, solches vielmehr als null und
nichtig erachtet werde: so beschränkt der Artikel diesen Satz
ausdrücklich auf die unstreitig notorischen Missheiraten,
und dieser überstarke Ausdruck zeigt, dass die Beschränkung der
kaiserlichen Macht nicht allgemein sein solle; was allerdings unter
solchen unstreitig notorischen Missheiraten zu verstehen sei, ist
bis zum Ende des alten deutschen Reiches nie klar festgesetzt
worden, aber eben in dieser Unklarheit erhielt sich die kaiserliche
Machtfülle. Uebrigens sagen auch die Wahlkapitulationen, dass
jedenfalls eine Standeserhöhung mit Einwilligung der sonstigen
Successionsberechtigten möglich sei, und das nehmen auch die
Verteidiger der strengsten Ansicht, namentlich auch GÖHRUM,
II 352, an; welche Genehmigung in den angeführten Fällen wohl
ausdrücklich oder stillschweigend erfolgt ist.
So wären dann nur noch die Fälle Donna, Kunowitz und
FRIESENHAUSEN ins Auge zu fassen. Was nun die Donnas be-
trifft, so gehören sie zweifellos als Burggrafen dem Herren-
stand, und damit dem hohen Adel an; allerdings waren sie im
deutschen Reichstage nicht stimmberechtigt mit Rücksicht darauf,
dass sie dem entlegenen mährischen Herrenstande angehörten;
und derselbe Grund gilt für die Kuxowitz. Solche exotischen
Adelsgeschlechter aber können nicht nach der Beteiligung am
Reichstag beurteilt werden; sie können es ebensowenig als die
Familien ausländischer Souveräne. Wenn etwa in jener Zeit ein
Lippe eine Ehe mit einer Tochter eines ausländischen Königs
eingegangen hätte, so wäre sie natürlich als ebenbürtig angesehen