Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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2. sicher, dass die Fürsten Schaumburg-Lippe aus einer 
ebenbürtigen Ehe stammen. 
Das erste hat man deswegen angezweifelt, weil man glaubte, 
die Familie habe schon vordem die Ehe als ebenbürtig angesehen, 
und die kaiserliche Standeserhöhung habe nur deklarativen, nicht 
konstitutiven Charakter gehabt, sie sei nur eingeholt worden, 
um die Ebenburt ausser allen Zweifel zu setzen. Das ist aber 
nur Schein: es war naturgemäss ein Akt der Politik — und 
politisch war man schon damals —, dem Reichshofrat gegenüber 
die Sache so günstig als möglich darzustellen, um desto leichter 
die Standeserhöhung zu erreichen; sodann durfte man sich doch 
Hessen-Kassel gegenüber keine Blösse geben: hätte man die Un- 
ebenbürtigkeit und Successionsunfähigkeit anerkannt, so wäre dies 
gegenüber dem Lehnsherrn ein schweres Präjudiz gewesen: man 
musste damit rechnen, unter Umständen die kaiserliche Standes- 
erhöhung nicht zu erlangen, und dann wäre ein solches Zu- 
geständnis einer Preisgebung des Vasallenrechtes gleichgestanden. 
Manche, wie Moser, haben allerdings angenommen, dass auch das 
kaiserliche Diplom die Standesverleihung als blosse Bestätigung 
des früheren Zustandes erklärt habe; das beruhte aber auf un- 
zutreffender Betrachtung: er hatte nicht erkannt, dass man das 
Gesuch nebst seiner Begründung im Diplom zu referieren pflegte, 
und nur in dem Referat findet sich ein solcher Passus. 
S 4. 
Der Biesterfelder Vertrag vom 14. August 1749 zwischen 
den Stammvätern der Biesterfelder und Weissenfelder Linie, und 
namentlich der & 18 dieses Vertrages hat in den Erörterungen 
vor dem Schiedsgericht eine grosse Rolle gespielt; der Schieds- 
spruch vom 22. Juni 1897 spricht ihm jede Bedeutung ab. 
Dies geht zu weit, wenn es auch richtig ist, dass dem Ver- 
trag längst keine so grosse Bedeutung zuzumessen ist, als es 
von LABAnD u. a. geschah. Allerdings bestimmt der $ 10, dass
	        
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