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2. sicher, dass die Fürsten Schaumburg-Lippe aus einer
ebenbürtigen Ehe stammen.
Das erste hat man deswegen angezweifelt, weil man glaubte,
die Familie habe schon vordem die Ehe als ebenbürtig angesehen,
und die kaiserliche Standeserhöhung habe nur deklarativen, nicht
konstitutiven Charakter gehabt, sie sei nur eingeholt worden,
um die Ebenburt ausser allen Zweifel zu setzen. Das ist aber
nur Schein: es war naturgemäss ein Akt der Politik — und
politisch war man schon damals —, dem Reichshofrat gegenüber
die Sache so günstig als möglich darzustellen, um desto leichter
die Standeserhöhung zu erreichen; sodann durfte man sich doch
Hessen-Kassel gegenüber keine Blösse geben: hätte man die Un-
ebenbürtigkeit und Successionsunfähigkeit anerkannt, so wäre dies
gegenüber dem Lehnsherrn ein schweres Präjudiz gewesen: man
musste damit rechnen, unter Umständen die kaiserliche Standes-
erhöhung nicht zu erlangen, und dann wäre ein solches Zu-
geständnis einer Preisgebung des Vasallenrechtes gleichgestanden.
Manche, wie Moser, haben allerdings angenommen, dass auch das
kaiserliche Diplom die Standesverleihung als blosse Bestätigung
des früheren Zustandes erklärt habe; das beruhte aber auf un-
zutreffender Betrachtung: er hatte nicht erkannt, dass man das
Gesuch nebst seiner Begründung im Diplom zu referieren pflegte,
und nur in dem Referat findet sich ein solcher Passus.
S 4.
Der Biesterfelder Vertrag vom 14. August 1749 zwischen
den Stammvätern der Biesterfelder und Weissenfelder Linie, und
namentlich der & 18 dieses Vertrages hat in den Erörterungen
vor dem Schiedsgericht eine grosse Rolle gespielt; der Schieds-
spruch vom 22. Juni 1897 spricht ihm jede Bedeutung ab.
Dies geht zu weit, wenn es auch richtig ist, dass dem Ver-
trag längst keine so grosse Bedeutung zuzumessen ist, als es
von LABAnD u. a. geschah. Allerdings bestimmt der $ 10, dass