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zu legen, von dem ohnehin nur in sachlicher Beziehung, nicht
eigentlich auch in dem üblichen persönlichen Sinne die Rede sein
kann®. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich nicht, in wichtigeren
Angelegenheiten oder in bewegten Zeitläufen, in denen sich die
Gegensätze leicht zuspitzen, die Führung der Verhandlung mit
den Kassenvorständen einem Unterbeamten zu überlassen, dem bei
aller Tüchtigkeit und Strebsamkeit nicht immer das richtige Ge-
fühl für die Beurteilung der Sachlage innewohnt. An sich ist
die Aufsichtsbehörde zweifellos befugt, die Vorbereitung der
Sache durch irgend einen ihrer Beamten besorgen zu lassen: nur
die Entscheidung selbst muss von einem derjenigen Mitglieder
der Behörde ausgehen, welche nach den Gesetzen und Verord-
nungen dazu ermächtigt sind.
Ueber die Thätigkeit der Aufsichtsbehörde bei den Zwangs-
und den Hülfskassen giebt nachfolgende vergleichende Zusammen-
stellung einen Ueberblick:
845 Abs. 1 Kr.-V.-G.
Die Aufsichtsbehörde über-
wacht die Befolgung der gesetz-
lichen und statutarischen Vor-
schriften und kann dieselbe
durch Androhung, Festsetzung
und Vollstreckung von Ord-
nungsstrafen gegen die Mlit-
glieder des Kassenvorstandes
erzwingen.
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833 Abs. 4 Hülfskassen-G.
Sie (die Aufsichts-Behörde)
kann die Mitglieder des Vor-
standes und der örtlichen Ver-
waltungsstellen, sowie die im
Falle der Auflösung oder Schlies-
sung einer Kasse mit der Ab-
wicklung der Geschäfte betrau-
ten Personen zur Erfüllung der
durch dieses Gesetz begründeten
Pflichten durch Androhung, Fest-
setzung und Vollstreckung von
Geldstrafen bis zu 100 Mark, so-
wie durch die sonstigen nach den
Landesgesetzen ihr zustehenden
® „Arbeiterversorgung“ Bd. 7 S. 33.