— 148 —
LaBanps, dass die etwaige frühere Successionsunfähigkeit der
Schaumburger Linie dadurch gedeckt sei, dass sie ein souveränes
Haus geworden ist. Natürlich wäre dadurch der Fürst allen
Fürsten ebenbürtig geworden, ebenso wie die Bernadotte und
die Bonaparte, und eine Tochter aus einer ebenbürtigen Ehe des
Fürsten ist für jeden Souverän eine ebenbürtige Gemahlin, und
eine Heirat in sein Haus ist für eine jede Königstochter eine
ebenbürtige Heirat. Allein bei dem Successionsrecht handelt es
sich nicht um die Ebenbürtigkeit des jetzigen Hauses: es handelt
sich um die Ebenbürtigkeit der Ehe in jenen früheren Zeiten,
als sich das Haus entwickelte und successionsberechtigte oder
nicht successionsberechtigte Descendenten erzeugte. Wäre die
Ehe mit Fräulein von Friesenhausen eine unebenbürtige geblieben,
so wären ihre Kinder von allen Successionsrechten in das Haupt-
haus ausgeschlossen gewesen, und, wie ihre Kinder, so auch die
Nachkommen ihrer Kinder. Für die Kinder einer morganatischen
Ehe gilt Mutterrecht: sie sind von der Vaterrechtsfamilie aus-
geschlossen und damit auch alle ihre Abkömmlinge: sie sind nicht
etwa successionsunfähige Erben, sondern sie und alle ihre Nach-
kommen sind, mangels gesetzlich anerkannter Verwandtschaft,
einfach Nichterben: es fehlt an der Hauptsache, an der legalen
Verwandtschaft und damit am Erbrecht, es ist nicht etwa so,
als ob die legale Verwandtschaft bestünde und ihr einfach ein
Fehler anklebte, der nun nachträglich getilgt würde.
Ich hebe dies besonders hervor, weil man aus dieser irrigen
Argumentation unrichtige Folgerungen ziehen könnte, für den
Fall, dass der Graf zu Lippe-Biesterfeld nach Massgabe des
Schiedsspruchs auf den Thron gelangt.
8 6.
Der Schiedsspruch ist also unrichtig; gleichwohl muss er als
gültig betrachtet werden, und eine Klage auf Aufhebung ist
nicht gegeben. Einerseits können die Bestimmungen der deut-