Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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LaBanps, dass die etwaige frühere Successionsunfähigkeit der 
Schaumburger Linie dadurch gedeckt sei, dass sie ein souveränes 
Haus geworden ist. Natürlich wäre dadurch der Fürst allen 
Fürsten ebenbürtig geworden, ebenso wie die Bernadotte und 
die Bonaparte, und eine Tochter aus einer ebenbürtigen Ehe des 
Fürsten ist für jeden Souverän eine ebenbürtige Gemahlin, und 
eine Heirat in sein Haus ist für eine jede Königstochter eine 
ebenbürtige Heirat. Allein bei dem Successionsrecht handelt es 
sich nicht um die Ebenbürtigkeit des jetzigen Hauses: es handelt 
sich um die Ebenbürtigkeit der Ehe in jenen früheren Zeiten, 
als sich das Haus entwickelte und successionsberechtigte oder 
nicht successionsberechtigte Descendenten erzeugte. Wäre die 
Ehe mit Fräulein von Friesenhausen eine unebenbürtige geblieben, 
so wären ihre Kinder von allen Successionsrechten in das Haupt- 
haus ausgeschlossen gewesen, und, wie ihre Kinder, so auch die 
Nachkommen ihrer Kinder. Für die Kinder einer morganatischen 
Ehe gilt Mutterrecht: sie sind von der Vaterrechtsfamilie aus- 
geschlossen und damit auch alle ihre Abkömmlinge: sie sind nicht 
etwa successionsunfähige Erben, sondern sie und alle ihre Nach- 
kommen sind, mangels gesetzlich anerkannter Verwandtschaft, 
einfach Nichterben: es fehlt an der Hauptsache, an der legalen 
Verwandtschaft und damit am Erbrecht, es ist nicht etwa so, 
als ob die legale Verwandtschaft bestünde und ihr einfach ein 
Fehler anklebte, der nun nachträglich getilgt würde. 
Ich hebe dies besonders hervor, weil man aus dieser irrigen 
Argumentation unrichtige Folgerungen ziehen könnte, für den 
Fall, dass der Graf zu Lippe-Biesterfeld nach Massgabe des 
Schiedsspruchs auf den Thron gelangt. 
8 6. 
Der Schiedsspruch ist also unrichtig; gleichwohl muss er als 
gültig betrachtet werden, und eine Klage auf Aufhebung ist 
nicht gegeben. Einerseits können die Bestimmungen der deut-
	        
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