Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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da die agnatische Primogenitur gilt, von selbst, dass sein suc- 
cessionsfähiger erster Sohn sein Nachfolger wird. Dies ist aber 
auch die Grenze der Geltung des Spruchs; welches die Voraus- 
setzungen der Successionsfähigkeit dieses ältesten Sohnes sind und 
wie insbesondere die Ehe beschaffen sein muss, aus welcher dieser 
Abkömmling abstammen soll, das hat der Schiedsspruch nicht 
festgestellt und konnte der Schiedsspruch nicht feststellen. Die 
Schiedsrichter konnten allerdings in den Gründen ihre Ansicht 
wiedergeben; diese Ansicht hatte aber nur den Charakter der 
Privatäusserung, sie wollte keine bindende Norm schaffen und 
konnte keine schaffen. 
87. 
Betrachten wir nun die Sache von diesem Standpunkt, wonach 
also die Frage der Ebenbürtigkeit der Ehe des Grafen Ernst 
eine noch thatsächlich und rechtlich völlig unerledigte ist, und 
berücksichtigen wir die früheren Ausführungen, so müssen wir 
sagen: die Ehe war nur dann eine ebenbürtige, wenn die Frau 
Gemahlin des Grafen dem hohen Adel angehört. Und hiergegen 
spricht auch nicht der Umstand, dass der Graf für die Zeit nach 
dem Tode des Fürsten Alexander zum Souverän erhoben worden 
ist; denn damit ist er allerdings, sobald er zum Throne gelangt, 
ebenbürtig und zum Mitglied des hohen Adels erhoben; allein 
dies gilt nur für ihn, es gilt nicht für seine Gemahlin und 
Kinder; es gilt nicht, selbst wenn die Gründe, welche seine Be- 
rufung auf den Thron mit sich brachten, konsequent dazu führten, 
seine Familienmitglieder zu legalisieren und in den Stand zu er- 
heben, als ob die Ehe ebenbürtig wäre: nicht die Gründe sind 
massgebend, sondern nur die Entscheidung, und diese ist eine 
höchst persönliche; sie bestimmt die Berufung des Grafen und 
gilt daher für diese Berufung und für die Konsequenzen dieser 
Berufung — weiter reicht sie nicht, Wenn ein Bonaparte auf 
den Thron erhoben wird, so hat er damit das Recht, eine hoch-
	        
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