— 150 --
da die agnatische Primogenitur gilt, von selbst, dass sein suc-
cessionsfähiger erster Sohn sein Nachfolger wird. Dies ist aber
auch die Grenze der Geltung des Spruchs; welches die Voraus-
setzungen der Successionsfähigkeit dieses ältesten Sohnes sind und
wie insbesondere die Ehe beschaffen sein muss, aus welcher dieser
Abkömmling abstammen soll, das hat der Schiedsspruch nicht
festgestellt und konnte der Schiedsspruch nicht feststellen. Die
Schiedsrichter konnten allerdings in den Gründen ihre Ansicht
wiedergeben; diese Ansicht hatte aber nur den Charakter der
Privatäusserung, sie wollte keine bindende Norm schaffen und
konnte keine schaffen.
87.
Betrachten wir nun die Sache von diesem Standpunkt, wonach
also die Frage der Ebenbürtigkeit der Ehe des Grafen Ernst
eine noch thatsächlich und rechtlich völlig unerledigte ist, und
berücksichtigen wir die früheren Ausführungen, so müssen wir
sagen: die Ehe war nur dann eine ebenbürtige, wenn die Frau
Gemahlin des Grafen dem hohen Adel angehört. Und hiergegen
spricht auch nicht der Umstand, dass der Graf für die Zeit nach
dem Tode des Fürsten Alexander zum Souverän erhoben worden
ist; denn damit ist er allerdings, sobald er zum Throne gelangt,
ebenbürtig und zum Mitglied des hohen Adels erhoben; allein
dies gilt nur für ihn, es gilt nicht für seine Gemahlin und
Kinder; es gilt nicht, selbst wenn die Gründe, welche seine Be-
rufung auf den Thron mit sich brachten, konsequent dazu führten,
seine Familienmitglieder zu legalisieren und in den Stand zu er-
heben, als ob die Ehe ebenbürtig wäre: nicht die Gründe sind
massgebend, sondern nur die Entscheidung, und diese ist eine
höchst persönliche; sie bestimmt die Berufung des Grafen und
gilt daher für diese Berufung und für die Konsequenzen dieser
Berufung — weiter reicht sie nicht, Wenn ein Bonaparte auf
den Thron erhoben wird, so hat er damit das Recht, eine hoch-