Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Voraussetzungen der ebenbürtigen Ehe hinzutritt, er hat nicht 
die Bedeutung, als ob eine unebenbürtige Ehe dadurch geheilt 
würde: eine im übrigen ebenbürtige Ehe ist ohne Konsens keine 
ebenbürtige, eine im übrigen unebenbürtige Ehe wird durch den 
Konsens nicht ebenbürtig. Da es gegenwärtig an einem Nobili- 
tierungsrecht des Kaisers fehlt, welches im ehemaligen deutschen 
Reiche zu den Reservatrechten des Kaisers als des Oberhauptes 
aller christlichen (jedenfalls aller deutschen) Fürsten gehörte, und 
da es gegenwärtig niemanden giebt, der als Obersouverän über 
den souveränen Fürsten steht: so ist vollkommen die Möglichkeit 
genommen, die souveränen Familien und ihre Lebensverhältnisse 
durch ein Privileg den dafür geltenden Gesetzen des Familien- 
rechtes zu entziehen. Wollte man den Konsens so auffassen, 
dass er den Mangel der Ebenbürtigkeit deckte, so hätte ein jedes 
Familienhaupt, auch eines mediatisierten Hauses, das unbedingte 
Recht, durch seinen Konsens eine jede Missheirat in seiner 
Familie zu heilen, in der Art, dass die Abkömmlinge solcher Ehe 
sämtlichen Souveränen gegenüber als ebenbürtig gelten müssten! 
Noch mehr: das Haupt einer solchen Familie hätte das Recht, 
seine eigene morganatische Ehe durch eine derartige Erklärung 
zur standesgemässen zu erheben, und wäre es die Ehe mit einer 
Bäckerstochter oder einer Tochter aus dem Bauernstande! Das 
ist unhaltbar; der Konsens gilt ebenso, wie z. B. der väterliche 
oder vormundschaftliche Konsens zur bürgerlichen Ehe: er gehört 
mit zu den Voraussetzungen einer unanfechtbaren Ehe, aber er 
deckt nicht die sonstigen Anfechtungsgründe. Die an sich un- 
ebenbürtige Ehe ist daher durch den Konsens des Familien- 
oberhauptes nicht geheilt worden und bleibt unebenbürtig. 
8 8. 
Eine letzte Frage ist die, ob nicht durch ein Lippesches 
Landesgesetz die Hausordnung so geändert werden kann, dass 
die nicht erbfolgefähige Nachkommenschaft dadurch erbfolgefähig
	        
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