Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

— 154 — 
sobald die Träger der faktischen Regierung die Anerkennung 
der europäischen Mächte erlangt haben, sei es aller, oder sei es 
wenigstens der vornehmlichsten, ist ihre faktische Macht legalisiert 
worden. Daraus ergiebt sich: eine Ausschliessung des gesetz- 
lichen Thronfolgers dadurch, dass erbfolgeunfähige Nachkommen 
durch Landesgesetz erbfolgefählig werden, kann niemals de 
jure eintreten; höchstens kann faktisch das eintreten, dass auf 
Grund des Landesgesetzes ein solcher erbfolgeunfähige Nach- 
komme unter Ausschliessung des legalen Thronfolgers zur Herr- 
schaft gelangt, und dass diese Herrschaft durch die Mächte be- 
willigt wird. Die Mächte wären natürlich in unserem Fall vor 
allem die übrigen deutschen Staaten, nicht als Mitglieder des 
deutschen Reichs, sondern als selbständige souveräne Gemein- 
wesen. Daher würde naturgemäss der Widerspruch des grössten 
und mächtigsten Staates, Preussen, von selbst eine Legalisierung 
dieses Zustandes für immer ausschliessen. Einstweilen kommt 
die Frage noch gar nicht in Betracht: die Lippesche Landes- 
gesetzgebung ist nicht in der Lage, die legale Successionsordnung 
zu ändern, ebensowenig als sie zum Nachteil des legalen Thron- 
folgers das Land aus einer Monarchie zu einer Republik machen 
könnte. Ob etwa ein successionsunfähiger Descendent künftig 
zur Macht gelangt und ob diese Macht durch Zustimmung der 
übrigen deutschen Staaten legalisiert wird, ist nicht eine Frage 
des Rechts, sondern eine Frage der künftigen Geschichte, über 
welche der Jurist zur Aeusserung nicht berufen ist. 
89. 
Die an mich gestellten Fragen beantworte ich daher, wie 
folgt: 
1. Die Frage 1: Ist die Gräfin Caroline Wartensleben dem 
Grafen Ernst zu Lippe-Biesterfeld ebenbürtig? a) nach gesetztem 
oder durch Gewohnheit geltendem Deutschen Recht? 
Antwort: Nein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.