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Zwangsmittel anhalten. Gegen
die Androhung und Festsetzung
von Geldstrafen bezw. Anwen-
dung von Zwangsmitteln seitens
der Aufsichtsbehörden steht den
Kassenvorständen der Rekurs
zu; wegen des Verfahrens und
der Behörden gelten die Vor-
schriften der 88 20 und 21
R.-Gew.-O.
Als gesetzgeberische Absicht darf man voraussetzen, dass
auch bei dem Hülfskassengesetze!® die aus den Kassenstatuten
sich ergebenden Pflichten denjenigen gleichgestellt sein sollen,
welche sich aus dem Gesetze selbst ergeben, obgleich die
Fassung bei $ 45 Abs. 1 Kr.-V.-G. einwandfreier hierauf hin-
weist. Auch die in anderen Gesetzen enthaltenen Bestimmungen
und die in Ausführung der Versicherungsgesetze erlassenen Vor-
schriften kommen mit in Betracht. Beispielsweise sind die Zwangs-
kassen verpflichtet, sich genau an die Anweisungen zu halten,
welche in den Gebieten des „Einzugsverfahrens* (88 148 ff.
Inv.-V.-G.) über die Erhebung der Invaliden-Beiträge, die Ver-
wendung der Marken, Ausstellung, Aufrechnung und Erneuerung
der Quittungskarten u. dgl. getroffen sind.
Bei den Zwangskassen ist kein Rahmen für die Bemessung
der Strafen gegeben; ein Grund, sie in dieser Richtung abweichend
von den Hülfskassen zu behandeln, ist indess nicht erkennbar,
es mag daher die Einschaltung der Strafgrenze auch für das
Krankenversicherungsgesetz empfohlen werden.
Ebenso liegt, wenn überhaupt die Hülfskassen beibehalten
° Ob sich in der Hülfskasse hauptsächlich Arbeiter oder mebr Hand-
werksmeister befinden, ist für die Aufsichtsführung gleichgültig; vgl. „Die
Inv. und Altersversicherung“ Bd. 4 8. 72.