Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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einen vollen Anteil an dieser. Noch minder ist es erforderlich, 
anzuführen, dass die gesetzgebenden Faktoren auch vollziehende, 
zuweilen sogar richterliche, dass die vollziehende Gewalt auch 
richterliche und vor allem die richterliche auch vollziehende (Ver- 
waltungs-) Funktionen haben, ja, dass eine grundsätzliche Trennung 
der Justiz- von den Verwaltungssachen nicht möglich ist und nicht 
besteht!. — Für die Theorie der Gewaltenteilung spricht, dass 
man lange Zeit an sie wie anein Allheilmittel geglaubt und mehr 
oder minder sie vollständig einzuführen versucht hat?. Wie dem 
auch sein mag, so steht fest, dass man niemals behaupten darf, 
weil irgend etwas der bis in die letzten Konsequenzen durch- 
geführten Gewaltenteilung entsprechen würde, dies lediglich aus 
der Lehre der Gewaltenteilung und ohne ausdrückliche Verfassungs- 
norm selbstverständlich irgendwo positives Recht bildet. Viel- 
mehr muss in jedem Staate und in jeder Frage geprüft werden, 
ob und wie weit die Urheber eines Verfassungswerks sich von der 
Theorie der Gewaltenteilung haben thatsächlich leiten lassen. 
Man hat davon auszugehen, dass die Theorie nicht aus dok- 
trinären, sondern aus praktischen Gründen aufgestellt ist; 
man hat nicht geglaubt, das Wesen des Staates besser zu er- 
kennen, wenn man sie vertritt; vielmehr hat man ein praktisches, 
ein ganz bestimmtes politisches Ziel verfolgt. „La s¶tion 
des pouvoirs lögislatif, ex6cutif et judiciaire a pour objet d’as- 
surer la libert& des citoyens“ (BArTBIE I 22). Sie 
fand Aufnahme „comme garantie fondamentale des droits indivi- 
duels et du bon ordre social“ (Grande Encyclopedie frangaise 
Ss. m. separation des pouvoirs).. Aus diesem rein politisch-prak- 
tischen Gesichtspunkt fand sie Aufnahme in die Declaration des 
droits de ’homme et du citoyen“ art. 16: „Toute societe dans 
——mm 
' Dr. Vırruaus im Verwaltungsarchiv 1902 S. 223f. 
® FLEISCHMANN, Der Weg der Gesetzgebung in Preussen $. 3: „Art. 62 
Abs. 1 preuss. Verf. ist kaum mehr als ein doktrinärer Anspruch, durch 
den die Bildner der Verfassungsurkunde ihren wissenschaftlichen Glauben 
an die Theorie der drei Gewalten darthun wollten“.
	        
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