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laquelle la garantie des droits n’est pas assuree, ni la separation
des pouvoirs determinde n’a point de constitution.* So verstanden
als politisches Axiom trifft auf die Gewaltenteilung der Satz zu:
„le dilemma“ (nämlich dass gegenüber der Gewaltenteilung be-
hauptet zu werden pflegt, dass die Staatsgewalt eine eine und
unteilbare sein muss und nicht durch Teilung aufgehoben werden
darf) „est loin d’ötre insvitable; on peut supposer, et ce sera
le cas le plus fröquent, que loin de se faire Echec, les trois pou-
voirs accompliront leur fonction en restant dans les attributions
qui appartiennent & chacun.“
Die nachstehende Untersuchung verfolgt nun die Aufgabe,
nachzuweisen und zwar als positives Recht in Frankreich,
Belgien, Preussen, auch sonst, aber nicht überall in allen kon-
stitutionellen Staaten, dass die Gewaltenteilung bis zu einem be-
stimmten Grade thatsächlich dergestalt recipiert ist, dass die
nachstehenden Folgerungen sich ergeben:
1. Die richterliche Gewalt sollte nur dem Gesetze, nicht aber
der selbständigen Verordnung, wo solche überhaupt zugelassen ist,
unterworfen sein; für sie sollten Verordnungen als Akte der voll-
ziehenden Gewalt nur soweit gelten, wie sie ihren Rechtsgrund in
einem Gesetze, als einem Akte der Souveränetät, nehmen.
2. Zu Justizgesetzen darf die vollziehende Gewalt, auf
Grund ihrer allgemeinen Befugnis, keine Ausführungsverordnungen
erlassen; vielmehr gehört zum Erlasse solcher (im Unterschiede
von Ausführungsvorschriften zu anderen Gesetzen, z. B. Finanz-,
Gewerbe-, Polizei-Gesetzen) stets eine ausdrückliche und
spezielle Ermächtigung.
3. Die Gerichte haben ebenso wie die Verwaltungsbehörden
die Konstitutionalität der Gesetze nicht zu prüfen.
II.
Wie sehr auch die Staatsmänner ihren Glauben an die selig-
machende Kraft der Gewaltenteilung versichern mochten, so war