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provinciaux et locaux, qu’autant qu’ils seront conformes aux lois?,.*
Art, 107 will somit besagen, dass von wem auch immer und
selbst vom Könige erlassene Vorschriften, die nicht conformes aux
lois sind, die nicht auf Grund gesetzlicher Ermächtigung, sondern
aus dem vermeintlich eigenen Rechte des Anordnenden ergehen,
vom Richter nicht anzuwenden sind. Dagegen gilt der Art. 107
(nur zu Gunsten der Gerichte) nicht zu Gunsten der conseils
provinciaux et des conseils communaux, welche königliche Ver-
ordnungen, auch wenn diese nicht conformes aux lois sind, anzu-
wenden haben (Tuonıssen N° 512).
III.
Art. 86 preuss. Verf.: „Die richterliche Gewalt wird im Namen
des Königs durch unabhängige, keine andere Autorität als die des
Gesetzes unterworfene Gerichte ausgeübt“, entspricht schon in
seiner Stellung im Wortlaut der Verfassung dem Art. 107 der
belgischen. Er steht nicht, wie das Verbot von Ausnahme-
gerichten oder das Verbot, jemandem seinen gesetzlichen Richter
zu entziehen, vorn unter den Grundrechten (Rechten der Preussen),
sondern in der belgischen wie in der preussischen Verfassung
weit hinten im Abschnitt von der richterlichen Gewalt. Schon
hieraus liesse sich in Berücksichtigung des Umstandes, dass sich
die preussische Verfassung in Anordnung und Wortlaut voll-
ständig an die belgische anlehnt (soweit sie nicht Abweichungen
hervortreten lassen will), ohne weiteres schliessen, dass mit Art. 86
der preussischen das nämliche wie mit Art. 107 belg. Verf.
gemeint ist. Es soll dies aber noch besonders nachgewiesen
werden aus der Praxis, die man in Preussen alsbald nach der
Verfassung und schon während der Revision, also schon vom
5. Dez. 1848 bis 31. Jan. 1850, anwandte, aus der damals
herrschenden Doktrin, aus den insbesondere zu Art. 63 und 106
“ Siehe auch A. Giron, De droit public de la Belique.