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gehaltenen Reden, sowie aus der allgemeinen Geschichte und
Theorie des Konstitutionalimus in Deutschland.
A. Bereits das Patent, betreffend die Zusammenberufung der
Volksvertreter, vom 5. Dez. 1848 (G.-S. S. 332) kündigte spätere
Vorlagen für den Landtag an, von denen einige offenbar nur
deshalb die Gesetzesform erhalten sollten, weil sie zur richter-
lichen Anwendung bestimmt waren, nämlich 1. die Verordnung
über die interimistische Regelung der gutsherrlich-bäuerlichen Ver-
hältnisse in Schlesien, 2. die Einführung des mündlichen und
öffentlichen Verfahrens mit Geschworenen in Untersuchungssachen,
3. eine Verordnung über Aufhebung der Privatgerichtsbarkeit
und des eximierten Gerichtsstandes, sowie über die anderweite
Organisation der Gerichte, 4. eine Verordnung, betreffend die
Aufhebung der Cirkularverfügung vom 26. Febr. 1799. — Diese
Vorlagen (es waren provisorische Gesetze, d.h. Notverordnungen,
gemeint) sind offenbar organisatorische, die abgesehen von ge-
richtlichen grundsätzlich in Preussen — selbst in Belgien — dem
einfachen Verordnungswege unterliegen. Sie betreffen meist das
formelle Verfahren, rücksichtlich dessen wenigstens damals der
Grundsatz galt, dass es materielle Rechte nicht gebe noch nehme‘.
Es sind dann im Patent u. a. noch erwähnt ein Gesetz über die
Regulierung der Mühlenabgaben. Abgaben für Chausseen, Kanäle,
Eisenbahnen, Post, Telegraphie wurden damals durch Verord-
nung geregelt. Der Unterschied liegt einzig darin, dass die
Mühlenabgaben im Unterschiede von den anderen hier genannten
Abgaben im Rechtswege beizutreiben waren, Hierher könnte
man endlich auch die ebendort angekündigte Verordnung über
die Form der Eide (nämlich der gerichtlichen) rechnen.
B. Sodann findet sich G.-S. 1848 S, 411 ein königliches
Regulativ für die schlesische landständische Darlehenskasse, also
eine einfache Verordnung, die die Rechte und Pflichten dieser
* Siehe ArnpT in diesem Archiv Bd. 17 S. 581 £.