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fache königliche Verordnungen geregelt wurde (z. B. 1853ff.
für die Kriegsmarine), wird hier durch Notverordnung unter
Vorbehalt der Kammergenehmigung bestimmt, dass die ordent-
lichen Gerichte (die Kriegsgerichte konnte der König damals
anweisen) anstatt auf Vermögenskonfiskation auf Geldbusse bis
50 Thaler erkennen sollen. Auch über das administrative
Strafverfahren ergingen einfache Verordnungen.
M. Die Wechselordnung ist durch Notverordnung vom
6. Jan. 1849 (G.-S8. S. 49) eingeführt. Auch sie ist zur An-
wendung durch die Gerichte bestimmt.
N. Mehrere königliche Erlasse vom 28. Nov. 1848 bezw.
4. Dez. 1848 (G.-S. 1849 8. 73ff.) betreffen Chausseegeld-
erhebung. Es gilt, was zu C. ausgeführt ist.
OÖ. Schwieriger ist zu erklären, warum die Verordnung
wegen Aufhebung der Verpflichtung zur unentgeltlichen Hülfe-
leistung bei Räumung des Schnees von den Chausseen vom
6. Jan. 1849 (G.-S. S. 80) nicht als einfache Verordnung er-
gangen ist. Dies erkläre ich mir aus drei Gründen: 1. weil die
Ntaatskasse ev. dadurch belastet wird (Art. 99), 2. weil auf Ge-
währung der Entschädigung, des Tagelohns, der Rechtsweg ge-
geben ist, 3. weil die Regierung sicher sein konnte, dass die
Kammern in diesem Falle die vorbehaltene Genehmigung bereit-
willigst erteilen werden.
P. Es folgen unter dem 28, Dez. 1848 (G.-S. 1849 8. 81f.,
85ff.) zwei einfache Verordnungen, nämlich das Reisekosten-
Regulativ für die Armee wie die Tagegelder bei Dienst- und Ver-
setzungsreisen des Militärs. Beide betreffen zwingende Rechts-
normen, in Ansehen deren damals der Rechtsweg nicht ge-
geben war. Aus dem „Staats-Anzeiger“ 1849 sind mehr-
fache einfache Verordnungen der gleichen Art zu entnehmen;
von unzweifelhafter Rechtsnormqualität u. a. folgende: Grund-
sätze und Bestimmungen über das Pensions- und Versorgungs-
wesen der Militärinvaliden etc. vom 28. April 1849 S. 839, betr.
Archiv für öffentliches Recht. XVIII. 2. 12