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Reise-Entschädigung für Zeugen in militärgerichtlichen Unter-
suchungen vom 22. Mai 1849 8. 943, über Zulage der Stell-
vertreter der abgerückten Landwehr etc. vom 14. Juni 1849
S. 1201, betr. Reisevergütung für die reserve- und landwehrpflich-
tigen Aerzte vom 8. Nov. 1849 S. 2092, über Anrechnung des
Dienstes in den Feldzügen etc. auf die Pensionszeit S. 2213, über
Geldverpflegung der Landwehr etc. In allen diesen Fällen war
damals (jedenfalls bis 1861) der Rechtsweg verschlossen.
Q. Für einen Erlass vom 28. Nov. 1848 (G.-S. 1849 $S. 89)
gilt, was unter O. ausgeführt ist.
R. Eine einfacheVerordnung befiehlt bezw. genehmigt Hafen-
geldtarife für Pillau und Memel in der Weise, dass die in diesen
Tarifen festgesetzten Abgaben gezahlt werden müssen, bei Ver-
meidung derVerwaltungszwangsvollstreckung, undhöhere nicht er-
hoben werden dürfen. Die Rechtsnormnatur ist daher unbestreitbar‘.
S. Was die sodann abgedruckte Notverordnung vom 9. Juli
1849, betreffend die Einrichtung von Gewerberäten und ver-
schiedene Abänderungen der allgemeinen Gewerbeordnung, an-
belangt (G.-S. S. 93), so verbot sich die einfache Verordnung
schon 1. weil die Verordnung vom 9. Febr. 1849 wegen der darın
enthaltenen Strafnormen zur gerichtlichen Anwendung bestimmt
war, ferner 2. aus Art. 8 und 3. aus Art. 5 der Verfassung.
Die Verordnung über die Errichtung von Gewerbegerichten
vom 9. Febr. 1849 (G.-S. S. 100) ist als Notverordnung er-
gangen 1. weil sie die fraglichen Sachen dem ordentlichen Gericht
entzieht, 2. weil das Gewerbegerichtsverfahren in das ordentliche
Verfahren (durch Appellation) einmündet.
T. Die so wichtige Neuregelung der kirchlichen Kompetenzen
ist am 26. Jan. 1849 (G.-S. S. 125) durch einfache Verord-
nung erfolgt.
® Siehe unter anderen Erkenntnis des Reichsgerichts vom 24. April 1901
Civils. Bd. 49 S. 219; ferner Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts
Bd. 18 S. 28, Bd. 81 8. 56 u. a. m.