— 171
bezw. einfache Verordnung genügt haben. Während Organisationen
der Gerichte nicht durch einfache Verordnung geregelt werden,
ergeht eine solche (22. Juni 1849, G.-S. S. 353) bezüglich der
Medizinalverwaltung.
Der Allerhöchste Erlass vom 24. Aug. 1849 (G.-S. 8. 359) giebt
der pommerschen ritterschaftlichen Privatbank (8 46 der Statuten)
das] Recht, Unterpfänder aussergerichtlich zu verkaufen. Man
hat die einfache Verordnung für ausreichend gehalten, weil die
Gerichte nicht gebunden wurden.
Besonders interessant ist aber dieses: Seit Eintritt Preussens
in die Reihe der konstitutionellen Staaten sind unzählige Ge-
bühren vorgeschrieben, als Zwangsnormen nach oben und nach
unten hin. Während nun die für Chausseen und Strassen aller
Art, für die Benützung der Telegraphen und Post, für die (er-
zwingbare) Revision von Dampfkesseln, die gleichfalls obligatorische
Vermessung von Schiffen, für Hafen-, Krahn-, Schleussengelder
u. s. w. stets im Wege der einfachen Verordnung geregelt
sind, ergingen von Anfang an die Vorschriften über solche Ge-
bühren, welche die Gerichte festzusetzen und beizutreiben
hatten, durch Gesetz, also z. B. die Gebühren der Gerichte selbst,
der Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher®. Wenn ausser den
Gebühren, welche die Gerichte festzusetzen und einzuziehen
haben, vereinzelte später gleichfalls durch Gesetz normiert sind, so
erklärt sich dies daraus, dass besondere Verfassungsvorschriften
in Frage standen, namentlich Art. 105, wonach kommunale
Angelegenheiten, also auch jede Einschränkung und gesetzliche
Begrenzung des Rechts der Gemeinden zur Gebührenerhebung,
der Gesetzesform bedarf.
Nun könnte man versucht sein, anzunehmen, dass alles das
bisher Vorgetragene nur die bekannte Theorie von GneEIsT be-
weise, wonach seit der Karolingerzeit der Gesetzesbegriff fest-
° Siehe Verwaltungsarchiv 1903 8. 432 ff.