Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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bezw. einfache Verordnung genügt haben. Während Organisationen 
der Gerichte nicht durch einfache Verordnung geregelt werden, 
ergeht eine solche (22. Juni 1849, G.-S. S. 353) bezüglich der 
Medizinalverwaltung. 
Der Allerhöchste Erlass vom 24. Aug. 1849 (G.-S. 8. 359) giebt 
der pommerschen ritterschaftlichen Privatbank (8 46 der Statuten) 
das] Recht, Unterpfänder aussergerichtlich zu verkaufen. Man 
hat die einfache Verordnung für ausreichend gehalten, weil die 
Gerichte nicht gebunden wurden. 
Besonders interessant ist aber dieses: Seit Eintritt Preussens 
in die Reihe der konstitutionellen Staaten sind unzählige Ge- 
bühren vorgeschrieben, als Zwangsnormen nach oben und nach 
unten hin. Während nun die für Chausseen und Strassen aller 
Art, für die Benützung der Telegraphen und Post, für die (er- 
zwingbare) Revision von Dampfkesseln, die gleichfalls obligatorische 
Vermessung von Schiffen, für Hafen-, Krahn-, Schleussengelder 
u. s. w. stets im Wege der einfachen Verordnung geregelt 
sind, ergingen von Anfang an die Vorschriften über solche Ge- 
bühren, welche die Gerichte festzusetzen und beizutreiben 
hatten, durch Gesetz, also z. B. die Gebühren der Gerichte selbst, 
der Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher®. Wenn ausser den 
Gebühren, welche die Gerichte festzusetzen und einzuziehen 
haben, vereinzelte später gleichfalls durch Gesetz normiert sind, so 
erklärt sich dies daraus, dass besondere Verfassungsvorschriften 
in Frage standen, namentlich Art. 105, wonach kommunale 
Angelegenheiten, also auch jede Einschränkung und gesetzliche 
Begrenzung des Rechts der Gemeinden zur Gebührenerhebung, 
der Gesetzesform bedarf. 
Nun könnte man versucht sein, anzunehmen, dass alles das 
bisher Vorgetragene nur die bekannte Theorie von GneEIsT be- 
weise, wonach seit der Karolingerzeit der Gesetzesbegriff fest- 
° Siehe Verwaltungsarchiv 1903 8. 432 ff.
	        
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