Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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genehmigung ergehen durften, so ist der Grundsatz der Gewalten- 
teilung, ein aus dem französisch-belgischen Recht hergeleitetes 
Axiom, nicht der altgermanische Gesetzesbegriff, zur Einführung 
gelangt. Art. 86 preuss. Verf.: „die Gerichte sind keiner 
anderen Autorität als des Gesetzes unterworfen“, ist die 
Uebertragung des belgischen Satzes, dass die Gerichte könig- 
liche und andere Vorschriften der Exekutive nur anzuwenden 
haben, soweit sie dem Gesetze konform sind !°2, So erklärt es sich 
auch, dass, als die Staatsregierung diesem Satze wenn nicht die 
Spitze abbrechen, so doch einen grossen Teil seiner Anwendbarkeit 
entziehen wollte — durch Art. 106 —, wonach die Gerichte 
königliche Verordnungen nicht in Bezug auf ihre konstitutionelle 
Gültigkeit prüfen dürfen, die Gegner des selbständigen Ver- 
ordnungsrechts (der Minister a. D. und „Volksmann“ Kısker, 
Fischer u. a.) ihre warnende Stimme erhoben. Wenn KısKEr 
von „jedem königlichen Befehle“ spricht, der unter Art. 106 falle, 
so ist es klar, dass er dabei an die „arr&tes“ des Königs denkt, 
zumal ja KIsKErR auch sonst überall auf ausserpreussisches Recht, 
z. B. die belgische Verfassung von 1831 und die hannoversche 
Verfassung vom 5. Sept. 1848, Bezug nimmt. 
Nunmehr soll gezeigt werden, dass es bei Emanation der 
preussischen Verfassung als unbedingtes Axiom für den Kon- 
stitutionalismus galt: die Gerichte sollen nur den unter Mit- 
wirkung des Landtages erlassenen Normen ex professo unter- 
worfen sein. Bereits an anderer Stelle habe ich dargethan!!, 
dass STAHL !? dieses Axiom als in der konstitutionellen Theorie 
herrschendes, wenn auch an sich von ihm nicht anerkanntes 
bezeichnet. Stanr hat später!? zugestanden, dass jenes Axiom 
sich Eingang in das positive Recht verschafft hat. Ich kann 
  
1092 Anderenfalls wären diese Wörter nach „unabhängige“ ganz entbehrlich. 
’! Selbständiges Verwaltungsrecht S. 107. 
2 2. Aufl. II 601 £. 
3. Aufl. II 888 a. a. O.
	        
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