Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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exekutive Massregel’?” nicht ausreicht, es dann eines Verbots mit 
Strafandrohung u. s. w. bedürfe, welche die Gerichte gegen die 
Uebertreter auszusprechen hätten“. Also liess man die Notver- 
ordnung bestehen, weil die Gerichte einer einfachen Verordnung 
nicht gehorchen würden. 
Hiernach darf wohl als erwiesen gelten, dass nach der Ab- 
sicht der preussischen Verfassung, welche bestimmt wurde durch 
die damals herrschende Vorstellung vom Konstitutionalismus und 
das stets vor Augen stehende Bild des belgischen Staatsrechts, 
die ordentlichen Gerichte nicht der einfachen Verordnung ex 
professo unterworfen sein sollen, dass sie vielmehr nur Not- 
verordnungen, die ja die Kraft der einfachen Gesetze haben, 
und solche anderen Verordnungen anwenden dürfen, die conformes 
aux lois sind, d. h. sich auf eine verfassungs- oder gesetzmässige 
Ermächtigung zurückführen lassen. $ 15 des Gesetzes über die 
Polizeiverwaltung vom 11. März 1850 (G.-S. 8. 265), wonach 
in die Polizeiverordnungen keine Bestimmungen aufgenommen 
werden dürfen, welche „mit den Gesetzen“ in Widerspruch stehen, 
ist, wie allseitig anerkannt wurde, nur die Anwendung des ent- 
wickelten konstitutionellen Grundsatzes. 
IV. 
Man ist heute wohl einig in dem Satze, dass das Recht der 
Krone, Ausführungsverordnungen zu erlassen, die Befugnis, Rechts- 
normen zu erlassen, allerdings nur intra legem, in sich schliesst. 
Streit besteht noch darüber, ob die Befugnis des Bundesrats, 
gemäss Art. 7 Ziff. 2 R.-V. sogenannte Verwaltungsvorschriften 
zur Ausführung der Reichsgesetze zu erlassen, die gleiche Be- 
fugnis in sich schliesst, ob also Verwaltungsvorschriften wie 
die röglements administratifs oder reglements d’administration 
publique (nicht stets, wohl aber) auch Rechtsnormen in sich 
1 D, h. eine von der Exekutive erlassene.
	        
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