Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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konform sind, ihnen widersprechen oder über den Rahmen der 
erteilten Delegation oder einer blossen Ausführungsverordnung 
hinausgehen. 
Ich gestatte mir, zu bemerken, dass ich in diesem Punkte 
von jeher den Standpunkt der herrschenden Theorie vertreten 
habe, wie die Ausführungen auf S, 13ff. meines Reichsverordnungs- 
rechts ergeben. 
vI 
Es mag gestattet sein, einige Fragen an die vorstehenden 
Betrachtungen anzuknüpfen: 
Mag immerhin auch schon im absoluten Staate Preussen 
Gesetz im weitesten Sinne jede Rechtsnorm bedeutet haben und 
mögen die naturrechtlich angehauchten Urheber des Preussischen 
Landrechts dem Gesetze die Eigenschaft regelmässig oder gemein- 
hin beigelegt haben, eine allgemeine Rechtsnorm darzustellen 
oder aufzustellen, dasjenige, was das kennzeichnende, das in die 
Augen springende Wesen des Gesetzes im absoluten Preussen 
ausmachte, war dieses, dass es vom Könige ausging. Selbst 
wenn man aber zugestehen müsste, dass das Wort Gesetz schlecht- 
hin Rechtsnorm bedeutet habe, so kann nicht zugestanden werden, 
dass es nichts anderes bedeutet haben kann. Anstatt weiterer 
Ausführungen citiere ich den landrechtlichen Juristen par excellence 
C. F. Koch, der das Buch von den allgemeinen Lehren I „Ge- 
setze“ (Preuss. Privatrecht 3. Aufl. 1857 8. 93) mit den Worten 
beginnen lässt: „In Preussen war bis 1848 verfassungsmässig ein 
jeder Befehl des Königs oder dessen, der dazu vom Könige 
Auftrag erhalten hatte, mochte er sein in welcher Form er wollte, 
ein Gesetz im weiteren Sinne“, ferner 8 21, Abfassung S. 94: „Ge- 
schichtliches Dasein erhielt bis März 1848 ein schriftliches 
Gesetz durch die Unterschrift des Königs oder der von ihm 
damit beauftragten Staatsbehörde“. Der König war eben, wie 
VOLTAIRE von Friedrich dem Grossen sagte und wie in T. II 
Tit.13 A.L.-R. ausgeführt wird, der alleinige Gesetzgeber. Ebenso 
Archiv für öffentliches Recht. XVII. 2, 13
	        
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