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konform sind, ihnen widersprechen oder über den Rahmen der
erteilten Delegation oder einer blossen Ausführungsverordnung
hinausgehen.
Ich gestatte mir, zu bemerken, dass ich in diesem Punkte
von jeher den Standpunkt der herrschenden Theorie vertreten
habe, wie die Ausführungen auf S, 13ff. meines Reichsverordnungs-
rechts ergeben.
vI
Es mag gestattet sein, einige Fragen an die vorstehenden
Betrachtungen anzuknüpfen:
Mag immerhin auch schon im absoluten Staate Preussen
Gesetz im weitesten Sinne jede Rechtsnorm bedeutet haben und
mögen die naturrechtlich angehauchten Urheber des Preussischen
Landrechts dem Gesetze die Eigenschaft regelmässig oder gemein-
hin beigelegt haben, eine allgemeine Rechtsnorm darzustellen
oder aufzustellen, dasjenige, was das kennzeichnende, das in die
Augen springende Wesen des Gesetzes im absoluten Preussen
ausmachte, war dieses, dass es vom Könige ausging. Selbst
wenn man aber zugestehen müsste, dass das Wort Gesetz schlecht-
hin Rechtsnorm bedeutet habe, so kann nicht zugestanden werden,
dass es nichts anderes bedeutet haben kann. Anstatt weiterer
Ausführungen citiere ich den landrechtlichen Juristen par excellence
C. F. Koch, der das Buch von den allgemeinen Lehren I „Ge-
setze“ (Preuss. Privatrecht 3. Aufl. 1857 8. 93) mit den Worten
beginnen lässt: „In Preussen war bis 1848 verfassungsmässig ein
jeder Befehl des Königs oder dessen, der dazu vom Könige
Auftrag erhalten hatte, mochte er sein in welcher Form er wollte,
ein Gesetz im weiteren Sinne“, ferner 8 21, Abfassung S. 94: „Ge-
schichtliches Dasein erhielt bis März 1848 ein schriftliches
Gesetz durch die Unterschrift des Königs oder der von ihm
damit beauftragten Staatsbehörde“. Der König war eben, wie
VOLTAIRE von Friedrich dem Grossen sagte und wie in T. II
Tit.13 A.L.-R. ausgeführt wird, der alleinige Gesetzgeber. Ebenso
Archiv für öffentliches Recht. XVII. 2, 13