Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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der Aufsichtsbehörden ist neuerdings in der Absicht erfolgt, die 
Krankenkassen in solchen Fällen zur Gewährung von Kranken- 
hauspflege zu zwingen, in welchen der Arzt diese für erforder- 
lich erklärt hatte. Insbesondere hat das Königlich Sächsische 
Ministerium des Innern sich mit der Kreis- und der Amts- 
hauptmannschaft Dresden auf den Standpunkt gestellt, dass in 
8 7 Kr.-V.-G. kein freies Wahlrecht der Kassenvorstände betrefis 
der Ersetzung der sonstigen Krankenunterstützung durch die An- 
staltspflege gegeben sei, sondern dass die Kasse sich der Unter- 
bringung des Patienten im Krankenhause solchenfalls nicht ent- 
ziehen könne!®. Dieser Anschauung kann nicht beigepflichtet, es 
muss vielmehr betont werden, dass die Kasse nach freiem, der Nach- 
prüfung entzogenem Ermessen ihre entsprechende Entschliessung 
zu fassen berechtigt ist, und dass erst dann, wenn sie sich für 
Krankenhauspflege entschieden hat, die Möglichkeit vorliegt, in 
dringenden Fällen nach $ 26a No. 2b Kr.-V.-G. auf Rechnung 
der Kasse sich in einem anderen als dem von ihr bestimmten 
Krankenhause behandeln zu lassen. Nur auf dem Umwege über 
die Organe der öffentlichen Armenpflege ist die Erlangung 
von Krankenhausunterstützung gegen Zahlung einer gewissen 
Pauschvergütung seitens der Krankenkasse ohne deren Ein- 
willigung zu erreichen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass 
Hülfsbedürftigkeit eingetreten war, und dass die Anstaltspflege 
nötig, d. h. behufs Herbeiführung oder Beschleunigung der Ge- 
sundung geboten erschien!, Die Krankenkasse hat alsdann 
Die Redaktion der „Arbeiterversorgung“ (Bd. 17 S. 405) be- 
kämpft bei Abdruck obiger Entscheidung dieselbe als unrichtig und der Ab- 
sicht des Gesetzgebers zuwiderlaufend. Neben der reichen Fülle von Zi- 
taten, welche gegen die Auffassung des Sächsischen Ministeriums ins Feld 
geführt sind, sei auch darauf hingewiesen, dass bei der Erörterung über $ 7 
Kr.-V.-G. im Reichstage das Wahlrecht der Kassenverwaltung nachdrücklich 
betont ist (vgl. ebd. Bd. 7 S. 357 ff.). 
1" Urteil des Preussischen Oberverwaltungsgerichts vom 10. April 1902, 
„Arbeiterversorgung“ Bd. 19 S. 589.
	        
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