Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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„Der Geschäftskreis des Heroldsamts besteht 
a) in Bearbeitung der laufenden Standeserhöhungsangelegen- 
heiten, sowie der etwa erbetenen Namen- und Wappen- 
übertragungen erloschener Adelsgeschlechter'; 
b) in der Prüfung und Anerkennung erhobener Standes- 
ansprüche; 
c) in der Kontrolle über den bestehenden Adel und der diesem 
zustehenden Namensformen; 
d) in der Bestätigung beziehentlich Beglaubigung von Ab- 
stammungsnachweisen und Ausstellung von Wappenzerti- 
fikaten.“ 
Zum Punkt b) ist folgendes zu bemerken: Hinsichtlich der- 
artiger Standesansprüche, welche zu den oben unter 2 III A und 
B erörterten Fällen gehören, hat das Heroldsamt nur zu prüfen 
und die Entscheidung des Königs vorzubereiten, nicht aber selbst 
zu entscheiden. Handelt es sich dagegen um den Fall, dass ein 
preussischer Staatsunterthan seine Berechtigung auf einen von 
den Vorfahren überkommenen, inzwischen verdunkelten (nicht 
geführten) preussischen Adel nachweist — ein Fall, der unter 
b) gehört —, so hat das Heroldsamt selbst zu entscheiden, d. h., 
wenn der Nachweis erbracht ist, die Anerkennung des Adels aus- 
zusprechen. 
Unter „verdunkeltem“ Adel ist hier im Sinne des Preussi- 
schen Landrechts ein solcher zu verstehen, dessen sich eine Fa- 
milie in zwei (oder mehr) Geschlechtsfolgen nicht bedient hat. 
88 94 und 95 Anh, 120 Teil 2 Tit.9 A. L.-R. 
Unter „preussischem Adel“ ist hier zu verstehen: 
a) Uradel eines der jetzt zur preussischen Monarchie gehörigen 
Gebiete; 
b) Briefadel eines der jetzt zur preussischen Monarchie ge- 
hörigen Gebiete, insofern dieser Briefadel vor der Einver- 
ı Hierunter fallen die oben unter 2, I bis VII erörterten Fälle.
	        
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