Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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leibung des betreffenden Gebietes in die preussische Mo- 
narchie verliehen wurde; 
c) ein von den Königen von Preussen verliehener Briefadel; 
d) ein von den Königen von Preussen anerkannter nicht- 
preussischer Adel; 
e) Uradel des Heiligen römischen Reiches deutscher Nation. 
f) Briefadel des Heiligen römischen Reiches deutscher Nation. 
(Zu vergleichen die Begründung zu 88 2, 5 und 7 des er- 
wähnten sächsischen Adelsgesetzes.) 
Das sind also diejenigen Adelssachen, welche Rechtssachen 
sind, deren Entscheidung deshalb auch das Heroldsamt selbst 
vorzunehmen hat, 
Die Umschreibung des Geschäftskreises des königlich preussi- 
schen Heroldsamtes im sächsischen Adelsgesetz ist daher nicht 
falsch: sie umschreibt die Grenzen richtig. Aber sie hat das- 
jenige, was innerhalb dieser Grenzen fällt, nicht streng logisch 
ein- und abgeteilt. 
Diese durch das Vorstehende umschriebene und ihrem In- 
halte nach genau dargelegte Zuständigkeit des Heroldsamtes findet 
nun eine weitere Grenze: 
l. in dem in Preussen vollkommen durchgeführten Grundsatze 
der Trennung zwischen Justiz und Verwaltung; 
2. in der besonderen Bestimmung zu $ 12 B. G.-B. 
Zul. 
Nicht dem Gebiete des öffentlichen Rechtes gehören an, so- 
mit auch nicht zum Gebiete der Verwaltung: 
a) die privatrechtliche Frage der Zugehörigkeit einer Person 
zu einer bestimmten adeligen Familie; 
b) die strafrechtliche Frage der Strafbarkeit einer bestimmten 
Person „wegen unbefugter Annahme von Adelsprädikaten“; 
8 360 Abs. 8 St.-G.-B. 
Ueber die Zugehörigkeit einer bestimmten Person zu einer 
bestimmten adeligen Familie ist Klage im Rechtsweg zulässig,
	        
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