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leibung des betreffenden Gebietes in die preussische Mo-
narchie verliehen wurde;
c) ein von den Königen von Preussen verliehener Briefadel;
d) ein von den Königen von Preussen anerkannter nicht-
preussischer Adel;
e) Uradel des Heiligen römischen Reiches deutscher Nation.
f) Briefadel des Heiligen römischen Reiches deutscher Nation.
(Zu vergleichen die Begründung zu 88 2, 5 und 7 des er-
wähnten sächsischen Adelsgesetzes.)
Das sind also diejenigen Adelssachen, welche Rechtssachen
sind, deren Entscheidung deshalb auch das Heroldsamt selbst
vorzunehmen hat,
Die Umschreibung des Geschäftskreises des königlich preussi-
schen Heroldsamtes im sächsischen Adelsgesetz ist daher nicht
falsch: sie umschreibt die Grenzen richtig. Aber sie hat das-
jenige, was innerhalb dieser Grenzen fällt, nicht streng logisch
ein- und abgeteilt.
Diese durch das Vorstehende umschriebene und ihrem In-
halte nach genau dargelegte Zuständigkeit des Heroldsamtes findet
nun eine weitere Grenze:
l. in dem in Preussen vollkommen durchgeführten Grundsatze
der Trennung zwischen Justiz und Verwaltung;
2. in der besonderen Bestimmung zu $ 12 B. G.-B.
Zul.
Nicht dem Gebiete des öffentlichen Rechtes gehören an, so-
mit auch nicht zum Gebiete der Verwaltung:
a) die privatrechtliche Frage der Zugehörigkeit einer Person
zu einer bestimmten adeligen Familie;
b) die strafrechtliche Frage der Strafbarkeit einer bestimmten
Person „wegen unbefugter Annahme von Adelsprädikaten“;
8 360 Abs. 8 St.-G.-B.
Ueber die Zugehörigkeit einer bestimmten Person zu einer
bestimmten adeligen Familie ist Klage im Rechtsweg zulässig,