Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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ergiebt, dass die Macht des Heroldsamts nicht eine grössere sein 
kann, als sie der König selbst haben würde, wenn er die Ueber- 
tragung nicht vorgenommen hätte, oder auf unmittelbarer Ueber- 
tragung seitens der Staatsgewalt durch Staatsgesetz, woraus sich 
ergiebt, dass die Macht des Heroldsamts nicht weiter reichen 
kann, als die Macht des preussischen Staates überhaupt. 
Welche Machtbefugnis das Heroldsamt durch Uebertragung 
seitens des Königs hat und welche ihm durch Staatsgesetz über- 
tragen ist, hat das Vorstehende bereits ergeben. 
Die Rechtsfolgen der Anwendung des Satzes: nemo plus 
juris transferre potest quam ipse habet, sind nun nachstehende. 
Die Machtbefugnis des Staatsoberhauptes in Adelssachen 
findet ihre Grenze in der Staatsangehörigkeit. Sie erstreckt sich 
nur auf die eigenen Staatsunterthanen. Weder kann der König 
einem auswärtigen Staatsunterthan (es sei denn natürlich, letzterer 
wäre zugleich preussischer Unterthan) rechtswirksam den Adel 
oder einen höheren Adelsgrad verleihen, noch einem auswärtigen 
Staatsunterthan (mit der gleichen Einschränkung) die Führung 
eines dem letzteren in seinem Heimatstaat zustehenden Adels 
oder höheren Adelsgrades innerhalb der preussischen Monarchie 
verbieten. Beide Sätze ergeben sich mit zwingender Sicherheit 
aus dem territorialen Begriff der Adelszeichen. Es giebt keinen 
Adel, Freiherrn-, Grafen- u. s. w. Stand schlechthin. Es giebt 
nur preussischen, bayerischen, sächsischen u. s. w. Adel, Freiherrn-, 
Grafen- u. s. w. Stand. Es giebt russischen, englischen, spanischen, 
niederländischen, italienischen u. s. w. Adel, Barone, Grafen. Der 
König von Preussen kann daher nur den preussischen Adel, 
Freiherrn-, Grafenstand u, s. w. verleihen. Verleiht er dergleichen 
Adelszeichen z. B. an einen Portugiesen, so kann dieser die 
Rechte des preussischen Adels, Freiherrn-, Grafenstandes in 
Preussen nicht ausüben, denn er ist nicht preussischer Staats- 
angehöriger. In Portugal darf er sich des preussischen Adels, 
Freiherrn-, Grafenstandes nur bedienen, sobald er eine Genehmigung
	        
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