Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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seines eigenen Staatsoberhauptes, also des Königs von Portugal, 
zur Annahme und Führung des preussischen Titels erhalten hat, 
Aus dieser territorialen Eigenschaft der Adelszeichen ergiebt sich 
aber ebenso notwendig, dass der König von Preussen nicht 
dulden kann, wenn einem seiner eigenen Unterthanen, der sich als 
Fremder im Auslande aufhält, dort das Recht zur Führung des 
betreffenden preussischen Adelszeichens verkümmert oder versagt 
werden würde. Dasselbe Recht muss er dann aber auch zur 
Anwendung bringen gegenüber denjenigen Fremden, welche sich 
in der preussischen Monarchie aufhalten. Es ist ein Abschnitt 
des Völkerrechts, welcher bei Lösung dieser Frage gestreift werden 
muss: der Abschnitt mit der Ueberschrift „Staatsunterthanen und 
Fremde“. Dr. FeLıx STOERK, „Staatsunterthanen und Fremde“ 
in: „Handbuch des Völkerrechts* von Dr. Franz von HOLTZEN- 
DORFF, Professor der Rechte, 2. Bd., Hamburg 1886, S. 641f.: 
„Der Rechtslage des eigenen Staatsangehörigen völlig 
gleich ist die des landesanwesenden Ausländers in Bezug auf 
die Strafrechtspflege. In Strafsachen wird der Fremde wegen 
der innerhalb des Staatsgebietes begangenen Handlungen in 
allen Staaten genau nach den Grundsätzen des territorialen 
Strafgesetzes beurteilt, das Verfahren gegen ihn genau nach 
den Vorschriften des staatlichen Strafprozesses geführt. 
Das Gegenbild zu dieser vollständigen Gleichstellung bietet 
das Rechtsgebiet des territorialen Staatsrechts, welches ebenso 
übereinstimmend überall den vollkommenen Ausschluss aller 
im Lande befindlichen Fremden vom Genusse der staatsbürger- 
lichen politischen Rechte enthält. 
In den Rechtsgebieten des Privatrechts und des Civil- 
standes, welche noch bis vor kurzem die zahlreichsten Be- 
schränkungen der im Staatsgebiete anwesenden, ja sogar auch 
nicht im Staatsgebiete anwesenden (siehe Frankreich) Fremden 
enthielten, vollzieht sich in unseren Tagen . . . eine weit- 
reichende Aufhebung der innerhalb einzelner Rechtssysteme zu
	        
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