Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Ungunsten der Fremden noch bestehenden Unterschiede in der 
Richtung einer möglichst dem Verkehrsbedürfnisse entsprechen- 
den Gleichstellung aller Staatsbewohner. ... . 
Für die Rechtsstellung des Fremden innerhalb des Rechts- 
gebietes der staatlichen Verwaltung ist das Mass des Prin- 
zipiellen noch nicht gefunden; einheitliche, das Völkerleben 
durchziehende Grundsätze sind mit Sicherheit nur schwer er- 
kennbar. Als feststehend kann nur angenommen werden, dass 
soweit die Territorialgewalt für die Zwecke der inneren Wohl- 
fahrtspflege, Kultur-, Sicherheits- und Gesundheitspolizei, Be- 
völkerungskontrolle (Standesregister), Armenpflege etc. den 
eigenen Staatsangehörigen gewisse Leistungen und Unter- 
stützungen zur Pflicht macht, diese ipso jure auch den im 
Staatsgebiete befindlichen Fremden zur Last fallen, dass sich 
diese daher den staatlichen Normen zwingender Natur gegen- 
über nur auf territorialrechtliche Ausnahmen, Privilegien, aber 
nicht im Widerspruch zum Landesgesetz auf Personalstatuten 
berufen können. 
Dagegen kommen auch dem Fremden die Vorteile dieser 
staatlichen Verwaltungszweige im vollen Umfange zu statten... . 
Im übrigen gilt auch hier das Prinzip: In An- 
sehung aller rechtlich relevanten Lebensverhältnisse, 
hinsichtlich welcher weder die volle aktive und passive 
Gleichstellung des Fremden mit dem Inländer, noch 
die Aufstellung besonderer, die Verhältnisse des 
ersteren betreffender, gesetzlicher Normen erfolgt 
ist, tritt für den Fremden die subsidiäre Wirksam- 
keit seines heimatlichen Rechtes ein.“ 
Aus diesen Sätzen STOERKS, denen ich in jeder Beziehung 
zustimme, ergiebt sich nun für den Adel der Fremden in Preussen 
folgendes: Es wäre gewiss rechtlich möglich und denkbar, dass 
von der Staatsgewalt durch Staatsgesetz die „volle aktive und 
passive Gleichstellung“ der nichtpreussischen Edelleute und Staats-
	        
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