— 204
Ungunsten der Fremden noch bestehenden Unterschiede in der
Richtung einer möglichst dem Verkehrsbedürfnisse entsprechen-
den Gleichstellung aller Staatsbewohner. ... .
Für die Rechtsstellung des Fremden innerhalb des Rechts-
gebietes der staatlichen Verwaltung ist das Mass des Prin-
zipiellen noch nicht gefunden; einheitliche, das Völkerleben
durchziehende Grundsätze sind mit Sicherheit nur schwer er-
kennbar. Als feststehend kann nur angenommen werden, dass
soweit die Territorialgewalt für die Zwecke der inneren Wohl-
fahrtspflege, Kultur-, Sicherheits- und Gesundheitspolizei, Be-
völkerungskontrolle (Standesregister), Armenpflege etc. den
eigenen Staatsangehörigen gewisse Leistungen und Unter-
stützungen zur Pflicht macht, diese ipso jure auch den im
Staatsgebiete befindlichen Fremden zur Last fallen, dass sich
diese daher den staatlichen Normen zwingender Natur gegen-
über nur auf territorialrechtliche Ausnahmen, Privilegien, aber
nicht im Widerspruch zum Landesgesetz auf Personalstatuten
berufen können.
Dagegen kommen auch dem Fremden die Vorteile dieser
staatlichen Verwaltungszweige im vollen Umfange zu statten... .
Im übrigen gilt auch hier das Prinzip: In An-
sehung aller rechtlich relevanten Lebensverhältnisse,
hinsichtlich welcher weder die volle aktive und passive
Gleichstellung des Fremden mit dem Inländer, noch
die Aufstellung besonderer, die Verhältnisse des
ersteren betreffender, gesetzlicher Normen erfolgt
ist, tritt für den Fremden die subsidiäre Wirksam-
keit seines heimatlichen Rechtes ein.“
Aus diesen Sätzen STOERKS, denen ich in jeder Beziehung
zustimme, ergiebt sich nun für den Adel der Fremden in Preussen
folgendes: Es wäre gewiss rechtlich möglich und denkbar, dass
von der Staatsgewalt durch Staatsgesetz die „volle aktive und
passive Gleichstellung“ der nichtpreussischen Edelleute und Staats-