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des Reichsversicherungsamtes, Invalidenversicherung 1895 8. 255
No. 464).
Es darf nicht übersehen werden, dass die Ausübung der
Zwangsmassregeln sich nur gegen die Vorstandsmitglieder, bei
Hülfskassen auch gegen die Vorstände der örtlichen Verwaltungs-
stellen ($ 19a—d Hülfskassen-G.) und gegen die mit der Abwick-
lung der Geschäfte aufgelöster oder geschlossener Kassen be-
trauten Personen richten kann, also grundsätzlich nicht gegen
denjenigen, welcher den Mitgliedern als die Hauptperson erscheint,
den Kassen- und Rechnungsführer. Ihm gegenüber stehen
der Behörde keine direkten Zwangsrechte zu'®, auch ist sie nicht
befugt, ihm bei Ordnungsstrafe aufzugeben, dass gewisse, der
Kasse entnommene Gelder derselben wieder zugeführt werden
sollen, es muss vielmehr die Austragung derartiger Ansprüche
nötigenfalls unter Zuhülfenahme der noch zu besprechenden Mittel
des 845 Abs. 5 Kr.-V.-G. im ordentlichen Rechtswege erfolgen
(vgl. unten S. 17—18).
Die Ausübung des Aufsichtsrechts soll sich in der Haupt-
sache bei bestimmten Fällen geltend machen. Das Preussische
Oberverwaltungsgericht '®® hält es deshalb nicht für zulässig, eine
ganz allgemein gehaltene, materiell rechtliche Anordnung zu
treffen, durch welche es einer Hülfskasse verboten wird, das
Krankengeld gegen Ordnungsstrafgelder des Mitgliedes in der
Weise aufzurechnen, wie dies bei Zwangskassen nach 8 56 Abs. 2
Kr.-V.-G. ausdrücklich erlaubt ist (vgl. $ 10 Hülfskassen-G.).
Gegen besondere Anordnung für den Einzelfall bei dieser Streit-
frage macht dasselbe Urteil geltend, dass dadurch die Entschei-
dung dem zuständigen Gerichtshof vorweggenommen würde.
Wir fahren nun in der Gegenüberstellung der Gesetzesvor-
schriften fort:
® „Arbeiterversorgung“ Bd. 15 S. 532; Hann, Kommentar 2. Auf-
lage S. 154 ff. Eine Ausnahme enthalten $$ 72, 76b Kr.-V.-G.
184 Urteil des 8. Senats vom 19. Mai 1897, das. Bd. 14 S. 443.