Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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Mecklenburger freisprechen. Und zwar müsste diese Freisprechung 
aus den angegebenen Gründen erfolgen auch ohne die Bestimmung 
des neuen sächsischen Adelsgesetzes, über welche gleich noch 
einige Worte zu sagen sein werden. 
Es ist nun aus allem Vorstehenden, namentlich aus dem 
letzten Satze der SToErKschen Ausführungen, ersichtlich, dass die 
Staatsgewalt innerstaatlich vollkommen in der Lage wäre, durch 
Staatsgesetz auch die Zuständigkeit irgend einer Stelle, über den 
Adel der Fremden im Inlande Gebote oder Verbote zu erlassen, 
auszusprechen. Aber das Ausland würde darauf sofort mit Re- 
torsionen, d. h. mit einem entsprechenden Ausnahmegesetz gegen 
die Edelleute des betreffenden Staates antworten können. 
Das mehrfach erwähnte sächsische Adelsgesetz hat die erör- 
terten Grundsätze in die Form gebracht (8 7): 
„Die Berechtigung von Nichtsachsen zur Führung eines 
Adelszeichens richtet sich nach den Vorschriften des Staates, 
welchem sie angehören.“ 
Dass das sächsische Adelsgesetz diesen Satz besonders auf- 
genommen hat, ist, um alle Zweifel auszuschliessen, gewiss gut. 
Es erklärt sich offenbar aus dem Bestreben, den Gegenstand er- 
schöpfend zu regeln. Aber nötig wäre es nicht gewesen, denn 
der Satz ist, mangels entgegengesetzter gesetzlicher Normen, 
selbstverständlich. Man kann, abgesehen von allen denjenigen 
Gründen, die oben ausführlich dargelegt worden sind, kurz sagen: 
er ergiebt sich aus der Natur der Sache und aus der Rechts- 
vernunft, 
Um nun zur Zuständigkeit des königlich preussischen Herolds- 
amtes zurückzukehren, so ist nach allem Vorstehenden klar, dass 
diese Behörde weder dem Engländer, noch dem Mecklenburger in 
Preussen über ein ihm in seinem Heimatstaate rechtmässig zustehen- 
des Adelszeichen etwas gebieten oder verbieten kann, ihm also na- 
mentlich nicht die Führung eines ihm in seinem Heimatstaate recht- 
mässig zustehenden Adelszeichens rechtswirksam untersagen kann.
	        
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