Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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In Bezug auf die Frage des Rechts der reichsinländischen 
Nichtpreussen zur Führung des ihnen in ihrem Heimatstaäte zu- 
stehenden Adels in Preussen ist ein Beschluss des Kammer- 
gerichts zu Berlin vom 13. Jan. 1902 (IV 1146/01), abgedruckt 
im „Jahrb. für Entscheidungen des Kammergerichts® von JoHOw 
und Rıng, 23. Bd. (Neue Folge 4. Bd.), Berlin 1902, S. A 192 ff., 
nicht unerwähnt zu lassen. Es handelt sich um eine Beschwerde 
in Grundbuchsachen. Dem Beschwerdeführer ist, als preussischem 
Unterthan, der Freiherrntitel eines ausserpreussischen, also „aus- 
ländischen“, aber reichsdeutschen (Bundes-) Staates verliehen wor- 
den. Der König hat durch Allerh. Kabinettsorder vom 3. Nov. 1897 
abgelehnt, den Freiherrntitel des Beschwerdeführers anzuerkennen. 
Das Kammergericht führt aus: 
„Zu Unrecht behauptet der Beschwerdeführer, wegen des 
Art. 3 R.-V. habe dem ihm in X. verliehenen Adels- 
prädikate (Freiherrntitel) die Anerkennung in Preussen nicht 
versagt werden dürfen, es habe sogar einer Anerkennung gar 
nicht bedurft. Durch diese reichsgesetzliche Bestimmung seien 
entgegenstehende landesrechtliche Vorschriften ausser Kraft 
gesetzt worden. Der Art. 3 R.-V. spricht aber nur den für 
die vorliegende Sache ganz unerheblichen Grundsatz aus, dass 
der Angehörige eines Bundesstaats in jedem anderen Bundes- 
staate wie ein Inländer zu behandeln und deshalb in demselben 
zum Wohnsitze, zum Gewerbebetriebe, zu öffentlichen Gütern, 
zur Erwerbung von Grundstücken, zur Erlangung des Staats- 
bürgerrechts und zum Genuss aller sonstigen bürgerlichen Rechte 
unter denselben Voraussetzungen wie ein Einheimischer zuzu- 
lassen ist. Auf die Zulassung der in einem Bundesstaate ver- 
liehenen Adelsprädikate in einem anderen Bundesstaate bezieht 
sich der Art. 3 überhaupt nicht.“ 
So bedingungslos man diesem Satze des Kammergerichts zu- 
stimmen kann, so verfehlt ist aber die weitere Ausführung seines 
Beschlusses:
	        
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