Full text: Archiv für öffentliches Recht.Achtzehnter Band. (18)

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„Höchstens könnte man den Art. 3 gegen den Beschwerde- 
führer in dem Sinne verwenden, dass, wenn derselbe wirklich 
die preussische Staatsangehörigkeit verloren hätte, was im übri- 
gen, als für den vorliegenden Fall unerheblich, dahingestellt 
bleiben kann, die Führung der danach in einem anderen Bundes- 
staat erworbenen Adelsprädikate in Preussen trotzdem, ebenso 
wie bei preussischen Staatsangehörigen, eine besondere Er- 
laubnis Sr. Majestät des Königs voraussetze, da der nicht- 
preussische Deutsche in Preussen als Inländer zu behandeln ist 
und mit den Rechten auch die Pflichten der Inländer ($ 13, 
Anh. 8 118, Teil 2, Tit. 9 A.-L.-R.) übernimmt. 
Nach dem oben festgestellten Satze: „Die Berechtigung von 
Nichtpreussen zur Führung eines Adelszeichens richtet sich nach 
den Vorschriften des Staates, welchem sie angehören“, kann näm- 
lich ein in einem anderen Bundesstaat von einem Angehörigen 
dieses Bundesstaates erworbenes Adelszeichen nimmermehr „wie 
bei preussischen Staatsangehörigen eine besondere Erlaubnis 
Sr. Majestät des Königs“ zur Führung in Preussen „voraus- 
setzen® und die $$ 13 und Anh. 118 sind ganz fälschlich heran- 
gezogen. 
Was das Kammergericht hat aussprechen wollen, kann dahin- 
gestellt bleiben. Was es ausgesprochen hat, ist folgendes: Wenn 
der preussische Unterthan N. N. die preussische Staatsangehörig- 
keit verloren und die Staatsangehörigkeit in einem anderen 
Bundesstaat erworben hat, danach (!) in diesem Bundesstaat ein 
Adelszeichen erwirbt, sodann darauf in Preussen wiederum als 
„Fremder“ seinen Wohnsitz aufschlägt, so bedarf er zur Führung 
dieses Adelszeichens in Preussen einer „besonderen Erlaubnis 
Sr. Majestät des Königs“, wie ein Inländer. Ja es scheint 
sogar noch weiter gehen zu wollen, indem es sagt: „er ist 
wie ein Inländer zu behandeln“, was besagen würde, dass ein 
solcher Nichtpreusse auch der Zuständigkeit des Heroldsamts 
unterliegt.
	        
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